RVG VV Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 ZPO § 802b Abs. 2

Leitsatz

Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV aus.

AG Augsburg, Beschl. v. 11.11.2013 – 1 M 9500/13

1 Sachverhalt

Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin gem. § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO, § 807 ZPO und § 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO vorzugehen. Die Gerichtsvollzieherin setzte einen Zahlungsplan fest und teilte dies der Gläubigerin mit. Daraufhin beantragte diese die Berücksichtigung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 54,00 EUR (Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV in Höhe von 45,00 EUR sowie weitere 9,00 EUR nach Nr. 7002 VV), was die Gerichtsvollzieherin unter Hinweis auf die Entscheidung des AG Neu-Ulm v. 13.3.2013 – 14 M 612/13 ablehnte.

Hiergegen hat die Gläubigerin Vollstreckungserinnerung mit Schreiben v. 4.11.2013 eingelegt, weil nunmehr die seit 1.8.2013 geltende Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV maßgeblich sei.

Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen.

2 Aus den Gründen

Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 Abs. 2, 2. Alt. ZPO zulässig, aber unbegründet, weil der Zahlungsplan der Gerichtsvollzieherin keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV auslöst.

Vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG lautete Anm. Abs. 1 S. 1 u. 2 zu Nr. 1000VV wie folgt:

"Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren".

Ab dem 1.8.2013 sind u.a. S. 1 und 2 der Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV in einem einzigen Satz neugefasst worden:

"Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den"

1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder

2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung)“.

Zur alten Rechtslage wurde allgemein davon ausgegangen, dass eine Zahlungsvereinbarung des Gerichtsvollziehers in Form eines Zahlungsplanes grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 auslöste (so z.B. BGH NJW 2006, 3640 zu § 806b ZPO a.F. [= AGS 2006, 496]), soweit nicht der Gläubiger auf die Entscheidung des Gerichtsvollziehers nachgebend eingewirkt hatte. Auch wenn nun die Neufassung von Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV a.F. den Begriff Zahlungsvereinbarung verwendet, wie dies in § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO der Fall ist, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass allein das Nichtwidersprechen i.S.d. § 802 Abs. 3 S. 2 ZPO eine Mitwirkung bei dem vom Gerichtsvollzieher getroffenen Zahlungsplan darstellt (Hartmann, 43. Aufl. Nr. 1000 VV Rn 29 "Gerichtsvollzieher; Mayer/Kroiß, 6. Aufl., RVG Nr. 1000 VV Rn 29). Insoweit gilt nach wie vor, was der BGH in seiner Beschl. v. 28.6.2006 ausgeführt hat (s.o.): "Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen kann"."

Auch der Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG ist nichts anderes zu entnehmen, wenn es dort heißt (Seite 425):

"Der Übergang von der Vergleichsgebühr der BRAGO zur Einigungsgebühr des RVG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 5.5.2004 (BGBl I S. 718, 788) sollte den Anwendungsbereich der Gebühr erweitern. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei einer Ratenzahlungsvereinbarung anfällt (Begründung zu Nummer 3310 VV, Bundestags-Drs. 15/1971 S. 215). In Rspr. und Lit. wird die Ratenzahlungsvereinbarung insbesondere dann unterschiedlich behandelt, wenn bereits ein Titel vorliegt (zum Meinungsstand Gerold/Schmidt, 19. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn 232 ff.). Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll die Frage i.S.d. gesetzgeberischen Willens bei der Beratung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gelöst werden. Die Höhe der Gebühr, um die es hier geht, wird in der Regel überschaubar sein, weil bei der Vereinbarung ausschließlich von Zahlungsmodalitäten anstelle der sofortigen gerichtlichen Durchsetzung oder Vollstreckung nur ein kleiner Teil des Anspruch...

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