RVG VV Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 ZPO § 802b Abs. 2
Leitsatz
Setzt der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO fest, löst dies grundsätzlich keine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV aus.
AG Düsseldorf, Beschl. v. 3.7.2013 – 664 M 1052/13
1 Aus den Gründen
Die Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO ist zwar zulässig, da die Gläubigerin sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wendet, einen Auftrag auszuführen.
Sie ist aber unbegründet, da sich der Gerichtsvollzieher zu Recht geweigert hat, die Einigungsgebühr von 125,00 EUR gem. Nr. 1000, 1003 VV als Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO zu vollstrecken.
Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen, als die Gläubigerin über ihre Verfahrensbevollmächtigte das Ratenangebot des Schuldners, das er gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben hat, genehmigt hat.
Die Auffassung des BGH (in NJW 2006, 3640), mit der Gestattung der Ratenzahlung sei eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt habe, ist auch nach der Novellierung des Mobiliarzwangsvollstreckungsrechts zum 1.1.2013 noch maßgeblich. Der Gerichtsvollzieher sei bei der Gewährung von Ratenzahlungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen gewährt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden sei, dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen könne.
Die Gesetzeslage hat sich nicht so geändert, dass dies in diesem Fall Auswirkung auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.
Das eine solche Ratenzahlungsabrede nur zustande kommt, wenn der Gläubiger zustimmt, war auch nach altem Recht gem. § 806b ZPO a.F. der Fall. Der Verweis auf § 278 Abs. 1 ZPO in den von der Gläubigerin zitierten Gesetzesmaterialien stellt lediglich klar, dass die zuständigen Justizorgane als generelle Leitlinie sowohl für das Erkenntnis- als auch für das Vollstreckungsverfahren die gütliche Einigung anstreben sollen. Weder wird § 278 Abs. 6 ZPO erwähnt, noch ist ihnen zu entnehmen, dass sie das Kostenrecht der Rechtsanwälte betreffen sollen. Wenn der Gesetzgeber das Kostenrecht der Rechtsanwälte gegenüber der alten festen BGH-Rspr. hätte bewusst ändern wollen, wäre eher zu erwarten gewesen, dass er dies auch ausdrücklich ausspricht.
Ob etwas anderes gilt, wenn der Gläubiger den Auftrag zur gütlichen Einigung isoliert erteilt (danach differenziert Goebel in FoVo 2012, 161), kann dahinstehen, denn einen solchen isolierten Antrag hat die Gläubigerin gerade nicht gestellt.
2 Anmerkung
Die gesamte Diskussion über die Mitwirkung des Anwalts ist völlig überflüssig. Die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV setzt tatbestandlich einen vorläufigen "Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen" voraus. Daran fehlt es jedoch, wenn der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan aufstellt und die Raten einzieht. Der Gläubiger verzichtet in einem solchen Fall gerade nicht auf die bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme, sondern will diese weiter durchführen und vom Gerichtsvollzieher die Raten einziehen lassen. Selbst wenn man eine Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag bejahen wollte, würde es an der Tatbestandsvoraussetzung des Verzichts auf Vollstreckungsmaßnahmen fehlen.
Norbert Schneider
AGS 3/2014, S. 120 - 121