Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unstatthaft, weil nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 und 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes – hier das BVerwG – nicht stattfindet.

Der Senat nimmt die Beschwerde auch nicht zum Anlass, die Streitwertfestsetzung in Höhe von 22.500,00 EUR gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von Amts wegen zu ändern … (wird ausgeführt).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. § 68 Abs. 3 S. 1 GKG findet demgegenüber auf den vorliegenden Fall einer unstatthaften Streitwertbeschwerde keine Anwendung. Die Vorschrift sieht in Abweichung von der Grundregel, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, vor, dass "die Verfahren" nach § 68 GKG gebührenfrei sind. Die Anordnung der Gebührenfreiheit bezieht sich mithin nur auf die in § 68 GKG geregelten Rechtsmittel, nicht aber auf ein Verfahren, welches das Gesetz – wie die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines OVG – schon im Ausgangspunkt nicht vorsieht (ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994 – 11 B 110.94 = NVwZ-RR 1995, 361; BGH, Beschl. v. 22.2.1989 – IVb ZB 2/89; Beschl. v. 17.10.2002 – IX ZB 303/02 = NJW 2003, 69; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.2.2007 – 5 OA 109/07 = NVwZ-RR 2007, 429; a.A. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.2012 – 1 W 15/12 = NJW-RR 2012, 1022 m.w.Nachw.). Eine gebührenrechtliche Privilegierung des gesetzlich nicht vorgesehenen gerichtlichen Aufwands wäre auch nicht gerechtfertigt; das gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerde ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung und eines weiteren Hinweises des Senats auf ihre offenkundige Unstatthaftigkeit aufrechterhalten worden ist. In einem solchen Fall greift die Grundregel des § 154 Abs. 2 VwGO ein, nach der die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer zur Last fallen.

AGS 3/2014, S. 135

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