GKG § 63 Abs. 2 GKG-KostVerz. Nr. 1812 RVG § 33
Leitsatz
- Im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist eine Kostenentscheidung (nach § 97 Abs. 1 ZPO) erforderlich.
- Es bedarf aber nicht der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren, weil lediglich Festgebühren (Nr. 1812 GKG-KostVerz.) zu erheben sind, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden.
- Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wert des Gegenstandes (§ 33 Abs. 1 RVG) wird nur auf Antrag festgesetzt.
OLG Rostock, Beschl. v. 2.8.2013 – 1 W 58/13
1 Sachverhalt
Das LG hat ein Befangenheitsgesuch der Beklagten gegen die zuständige Einzelrichterin als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die zulässige (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet … (wird ausgeführt).
III. Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn 20 m.w.Nachw.) ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil hier im Falle der erfolglosen Beschwerde Festgebühren (Nr. 1812 GKG-KostVerz.) erhoben werden, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn 23 Stichwort "Ablehnung"; Schneider, NJW-Spezial 2010, 539). Mangels Antrages (§ 33 Abs. 1 RVG, vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 33 RVG Rn 7; Musielak/Heinrich, a.a.O.) hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe (dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16 Stichwort "Ablehnung eines Richters" m.w.Nachw. sowie Senat, Beschl. v. 29.5.2012 – 1 W 84/10, JurBüro 2013, 194 m.w.Nachw.) – grundsätzlich festzusetzende (vgl. BGH, a.a.O.) – Anwaltsgebühren (Nr. 3500 VV) entstanden sind.
3 Anmerkung
Dieser Entscheidung ist nicht hinzuzufügen. Endlich einmal ein Gericht, das sich mit dem System der Gerichtskosten befasst und anders als viele Gerichte bis hin zum BGH sich weigert, eine unsinnige Wertfestsetzung zu beschließen.
Zutreffend ist wohl, dass für die Anwaltsgebühren ein Wert benötigt wird. Wie das Gericht aber zutreffend erkannt ist, ist dieser Wert nur festzusetzen, wenn dies beantragt wird. Andernfalls hat sich ein Gericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Vergütung zu enthalten.
Norbert Schneider
AGS 3/2014, S. 134