Dabei mag offenbleiben, ob der Rechtsbehelf unter den gegebenen Umständen überhaupt zulässig ist.
Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung sind Gerichtskosten (Auslagen gem. Nr. 9008 GKG-KostVerz.), denen ein entsprechender Anspruch des Verfahrensbeteiligten selbst gegenübersteht. Eine Partei, der VKH bewilligt ist, wird daher analog § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich mit der Bewilligung von der Pflicht befreit, diese Auslagen zu tragen (vgl. Zöller/Geimer, 30. Aufl. § 122 ZPO Rn 26 m.w.Nachw.). Der Berechtigte muss allerdings in den Fällen, in denen die Staatskasse die Aufwendungen nicht vorab übernommen hat (etwa in Gestalt einer ihm übersandten Fahrkarte), seine Reisekosten abrechnen. Wird der Erstattungsanspruch trotz gewährter VKH vom Gericht abgelehnt, ist die Partei – nicht etwa der beigeordnete Rechtsanwalt – beschwert und kann daher gem. § 127 ZPO sofortige Beschwerde erheben. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Den im Zusammenhang mit der anwaltlichen Gebührenabrechnung gestellten ursprünglichen Erstattungsantrag mag man noch so verstehen, dass er namens und für Rechnung des Mandanten geltend gemacht wird. Die dann gegen die ablehnende Entscheidung des AG verfolgten Rechtsbehelfe gem. § 56 i.V.m. § 33 RVG (Erinnerung und Beschwerde) sind aber solche, die dem Rechtsanwalt gegenüber ihn beschwerenden Abrechnungsentscheidungen zustehen und die er deswegen im eigenen Namen erhebt. Eine Beschwer des Antragsgegners wäre mithin kein tauglicher Gegenstand eines solchen Rechtsmittels.
Selbst wenn man indes davon ausgehen könnte, dass ungeachtet des (vom AG mitverursachten) fehlerhaften Rechtsmittels im Ergebnis der streitbefangene Erstattungsanspruch des Antragsgegners vom Senat in der Sache zu bescheiden wäre, bliebe die Beschwerde unbegründet.
Dabei teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass die VwV-Reiseentschädigung (abgedr. etwa bei Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe 4. Aufl. 2012 Rn 530) für die materiellen Voraussetzungen seines Anspruchs nicht einschlägig ist. Eine Verwaltungsvorschrift ist nicht geeignet, sich aus dem Gesetz ergebende Rechte von Beteiligten einzuschränken oder an zusätzliche Prämissen zu knüpfen; sie kann daher auch keine das Gericht bindende Abrechnungsfrist mit der Folge bestimmen, dass nach deren Ablauf der Erstattungsanspruch eines Beteiligten, dem VKH bewilligt ist, dennoch ohne weiteres erlischt. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift mag daher Fälle betreffen, in denen es um Reisekostenentschädigung von Personen geht, denen trotz ihrer Mittellosigkeit, etwa wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Antragstellung, keine Verfahrenskostenhilfe gewährt war. So liegt der Fall hier allerdings nicht.
Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf. Ist die VKH einmal bewilligt, findet im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zwar keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung statt. Legt die Partei jedoch Reisekosten aus eigenen Mitteln vor und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass sie eben trotz der grundsätzlich bewilligten VKH zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Die Länge dieser Frist mag dabei ebenso wie die Frage, ob die vorgenannte Vermutung widerlegbar ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Ein Zeitablauf von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Kostenentstehung und deren Abrechnung ist aber jedenfalls deutlich zu lang, und Gründe, warum der Antragsgegner trotz seiner im Rahmen des VKH-Verfahrens bejahten Mittellosigkeit so lange auf die Erstattung dieser Kosten verzichten konnte, sind nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar gemacht. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht umhin, die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen wird und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.
AGS 3/2014, S. 146 - 147