Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Projekt "T L".
Die Beklagte ist eine Tochter der H Bank mit Sitz in C. Die Beklagte ist an der Realisierung von Windkraftanlagen und Solarparks beteiligt.
Anfang 2010 erwog die Beklagte eine Mitwirkung an dem Ausbau eines Solarparks, der bereits 2008 auf einigen Teilflächen eines ehemaligen Fliegerhorstes bei L (T-B) errichtet worden war. Die Realisierung weiterer Ausbaustufen stand – abgesehen von wirtschaftlichen Erwägungen – auch aus rechtlichen Gründen in Frage, weil für Sommer 2010 eine Novellierung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) erwartet wurde.
Eine Einspeisevergütung sollte dann nach § 32 EEG nur noch gezahlt werden, wenn der geplante Standort als "Konversionsfläche" anzusehen war, bei der eine vorangegangene militärische Nutzung ökologisch sinnvoll durch eine Nutzung zur Energiegewinnung ersetzt wird. Die rechtliche Einordnung als Konversionsfläche war hier insofern fraglich, weil das Gelände zwar zu DDR-Zeiten als Fliegerhorst genutzt worden war, zwischenzeitlich jedoch auch zu landwirtschaftlichen Zwecken.
Vor diesem Hintergrund nahm die Beklagte Kontakt zu dem Kläger auf, der sich als Rechtsanwalt auf Fragen des Umwelt- und Energierechts spezialisiert hat. Die Kontaktaufnahme vollzog sich dergestalt, dass der für die Beklagte seinerzeit als Beteiligungsmanager tätige Zeuge F im Februar 2010 bei dem Kläger anrief und sich anschließend persönlich mit ihm in I traf. Der Zeuge F2 erläuterte dem Kläger, dass eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu der Frage benötigt werde, ob die weitere Ausbaufläche in L als Konversionsfläche i.S.d. EEG anzusehen sei. Der Zeuge stellte dem Kläger dafür das Rechtsgutachten eines Prof. Dr. N zur Verfügung, das dieser am 1.8.2009 für die F AG ebenfalls zu der Frage erstellt hatte, ob der ehemalige Fliegerhorst eine Konversionsfläche darstelle. Sodann händigte der Zeuge F2 dem Kläger einen Bebauungsplan der Stadt L und einen Lageplan aus. Des Weiteren ließ der Zeuge F2 den Kläger eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen.
Der genaue Inhalt des dem Kläger letztlich erteilten Anwaltsmandats und vor allem auch die Frage, was hinsichtlich der Vergütung vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger erstellte jedenfalls wunschgemäß am 22.2.2010 ein (Zusatz-) Gutachten zur Frage der Vergütungsfähigkeit der geplanten Photovoltaik-Anlage in L gem. § 32 EEG, mit dem er sich im Ergebnis mit 80 %iger Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Konversionsfläche aussprach, im Übrigen aber eine Kommunikation mit dem Energieversorger empfahl, der die Einspeisevergütung würde zahlen müssen.
Im Nachgang wandte sich der Zeuge F2 per E-Mail v. 23.2.2010 an den Kläger. Er kündigte an, die Wirtschaftlichkeit des Projekts müsse auch vor dem Hintergrund des hohen Pachtzinses besprochen werden. Aus diesem Grund wurde Anfang März 2010 eine Telefonkonferenz anberaumt unter Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten sowie der Unternehmen C2, S und F. Der Kläger wurde als "Rechtsbeistand" der Beklagten ebenfalls an der Telefonkonferenz beteiligt.
Noch im März 2010 wurde bei der Beklagten intern entschieden, sich nicht an dem Solarpark L zu beteiligen. Diese Entscheidung wurde dem Kläger Anfang Juni 2010 mitgeteilt.
Mit Schreiben v. 14.6.2010 machte der Kläger seine Honorarforderung gegenüber der Beklagten geltend und führte dazu aus: Der Gegenstandswert richte sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Solarparks. Dieser belaufe sich auf 45 Megawatt * 2,50 EUR pro Watt/peak = 112.500.000,00 EUR. Er nehme aber zugunsten der Beklagten eine Reduzierung des Gegenstandswertes auf 80 Mio. EUR vor. Davon ausgehend betrage eine 1,0 Geschäftsgebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und 19 % Mehrwertsteuer insgesamt 287.404,04 EUR. Er schlage allerdings vor, ein Honorar in Höhe von 100.000,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zu vereinbaren.
Darauf blieb eine Reaktion der Beklagten aus, so dass der Kläger der Beklagten die – zunächst – streitgegenständliche Honorarberechnung v. 21.7.2010 übersandte, die sich auf den bereits im Schreiben v. 14.6.2010 dargelegten Betrag von 287.404,40 EUR belief.
Die Beklagte wies diese Rechnungsstellung mit Schreiben v. 6.8.2010 zurück und verwies auf ein im Februar 2010 vereinbartes Honorar auf Stundenbasis.
Der Kläger hat behauptet, mit einer "juristischen Profilberatung für das Projekt L" beauftragt worden zu sein. Eine Honorarvereinbarung habe es nicht gegeben; er habe allerdings auch nicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO auf die Abrechnung nach Gegenstandswert hingewiesen. Angesichts des Gegenstandswertes von 112,5 Mio. EUR stelle sich die von ihm zugrunde gelegte Abrechnung nach einem Gegenstandswert von 80 Mio. EUR als "Discountrechnung" dar.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 287.404,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,...