Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten zu 2), über die das OLG als dasjenige Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, zu entscheiden hat, hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat die Kostenbeamtin des OLG angenommen, die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) als Zweitkostenschuldner nach § 31 Abs. 2 S. 1 GKG lägen vor. Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nach dem Inhalt der Akte gar nicht feststellen.

1. Dabei kann dahinstehen, ob sich die angefochtenen Zweitschuldnerkostenrechnung nicht schon deshalb als fehlerhaft erweist, weil sich aus ihr nicht hinreichend ergibt, warum der Beklagte zu 2) als Zweitkostenschuldner auf Zahlung weiterer 3.618,00 EUR in Anspruch genommen wird. Insbesondere der Hinweis auf "Anzurechnende Vorschüsse" dürfte nicht zureichend zum Ausdruck bringen, dass diejenigen Zahlungen in Abzug gebracht worden sind, die der Beklagte zu 2) nach der Kostengrundentscheidung im Schlussurteil des OLG als Erstkostenschuldner für sein erfolgloses Rechtsmittel zu zahlen hatte.

2. Unbeschadet hiervon ergibt sich aus der Akte nicht, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 GKG insoweit vorliegen, als eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstkostenschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zwar hat die Oberfinanzdirektion in ihren Zweitkostenschuldneranfragen im Hinblick auf den Kläger mitgeteilt, "die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des o.g. Kostenschuldners ist erfolglos geblieben bzw. erscheint aussichtslos". Damit hat die Oberfinanzdirektion indes nur den Gesetzestext in beiden Alternativen wiederholt, nicht aber konkret dargelegt, dass und warum welche der beiden Alternativen im Streitfall vorliegt. Es bleibt gänzlich offen, ob eine Zwangsvollstreckung stattgefunden hat oder nicht. Soweit auch die zweite Alternative im Streitfall verwirklicht sein könnte ist offen, aufgrund welcher tatsächlicher Gesichtspunkte eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint. Grundlage dieser gesetzlich vorgesehenen zweiten Alternative ist eine Einschätzung, die auf der Beurteilung von Tatsachen beruht. Ob die Beurteilung richtig oder falsch ist, lässt sich erst dann feststellen, wenn die Tatsachengrundlagen der Beurteilung bekannt sind.

Da somit im Streitfall vollkommen offen ist, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) als Zweitkostenschuldner überhaupt vorliegen, hätte die Zweitschuldnerkostenrechnung nicht erstellt werden dürfen. Die Kostenbeamtin hätte bei der Oberfinanzdirektion vielmehr zunächst Nachfrage halten müssen, warum nach dortiger Ansicht die Voraussetzungen einer Zweitschuldnerkostenhaftung vorliegen. Denn ohne diese Informationen kann die Kostenbeamtin ihrer Verpflichtung, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG zu prüfen, nicht nachkommen.

Da die Vorgehensweise der Kostenbeamtin dafür spricht, dass offenbar stets Zweitschuldnerkostenrechnungen ohne Kenntnis davon gefertigt werden, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme überhaupt konkret vorliegen, handelt es sich um einen symptomatischen Fehler, der dem Senat in seiner vollen Besetzung Veranlassung gibt, diese Vorgehensweise zu beanstanden. Die bloße Mitteilung der Oberfinanzdirektion, beide Alternativen des § 31 Abs. 2 S. 1 GKG lägen vor, ohne Darlegung der Tatsachen, die dies belegen, kann mangels Nachprüfbarkeit keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme als Zweitschuldner sein.

3. Die Kostenbeamtin wird daher Nachfrage bei der Oberfinanzdirektion halten, den mitgeteilten Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen und das Ergebnis dem Beklagten zu 2) im Falle der Erstellung einer erneuten ordnungsgemäßen Zweitschuldnerkostenrechnung auch mitzuteilen haben.

AGS 3/2014, S. 133

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