GKG § 43 ZPO § 4
Leitsatz
Zinsen aus der Hauptsache bleiben auch dann Nebenforderung, wenn sie kapitalisiert mit einem gesonderten Klageantrag geltend gemacht werden.
LG Bonn, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 O 500/11
1 Sachverhalt
Die Klägerin hatte aus abgetretenem Recht eine Darlehensforderung 42.500,00 EUR nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen geltend gemacht. Während des Rechtsstreits hatte der Insolvenzverwalter des Zedenten die Abtretung angefochten, so dass die Klägerin ihm die Darlehensforderung – ohne die bislang angefallenen Zinsen – abgetreten hat. Im Wege des Parteiwechsels machte nunmehr der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung geltend, während die ursprüngliche Klägerin weiterhin die Zinsforderung bis zur Abtretung, die sie mit 4.234,56 EUR berechnete, geltend machte.
Das LG hatte den Streitwert zunächst auf 46.734,56 EUR festgesetzt.
Auf die Beschwerde des Beklagten hat das LG die Streitwertfestsetzung auf 42.500,00 EUR abgeändert.
2 Aus den Gründen
Maßgeblich für den Gegenstandswert des Rechtsstreits ist der reine Darlehensbetrag i.H.v. 42.500,00 EUR. Die darauf anfallenden Zinsen bleiben nach § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO unberücksichtigt, da sie als Nebenforderung geltend gemacht worden waren. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Zinsen hier betragsmäßig ausgerechnet waren. Zur Hauptforderung werden Zinsen erst dann, wenn sie beispielsweise unabhängig von einer bereits erledigten Hauptforderung eingeklagt werden (vgl. hierzu Zöller, ZPO, § 4 Rn 11).
Dies war hier nicht der Fall.
Ohne Berücksichtigung bleiben schließlich auch die vorprozessualen Anwaltskosten (vgl. Zöller, a.a.O. § 4 Rn 13).
3 Anmerkung
Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, auch wenn die Rechtsfolge nicht aus § 4 ZPO folgt, der den Zuständigkeitsstreitwert erhöht, sondern aus § 43 Abs. 1 GKG, der den Gebührenstreitwert regelt.
Es ist ein immer noch nicht auszurottender Irrtum, dass Zinsen werterhöhend zu berücksichtigen seien, wenn sie kapitalisiert, also beziffert geltend gemacht werden.
Ob eine Zinsforderung Nebenforderung ist, richtet sich aber nicht nach dem Klageantrag und der Berechnung, sondern ausschließlich danach, ob der Zinsanspruch vom Bestand der Hauptforderung abhängig ist oder nicht.
An dieser Abhängigkeit fehlt es nur, wenn der zugehörige Hauptanspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Das war hier aber nicht der Fall, denn wenn die Darlehensforderung abgewiesen worden wäre, dann hätte konsequenterweise auch der Zinsanspruch abgewiesen werden müssen.
Norbert Schneider
AGS 3/2014, S. 133 - 134