Zu Recht hat die Kammer die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des AG verworfen. Das AG Hannover hat die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 i.V.m. 4124 VV zutreffend festgesetzt.
Mit der Befriedungsgebühr soll eine intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96). Zutreffend hat die Kammer darauf abgestellt, dass es im Berufungsverfahren anders als im Revisionsverfahren (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Hamburg StRR 2009, 239; OLG Stuttgart Rpfleger 2007, 284 [= AGS 2007, 402]; OLG Köln AGS 2008, 447; OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 288 [= AGS 2007, 403]; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008 – 1 Ws 229/08; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.5.2005 – 1 Ws 164/05 [= AGS 2006, 74]; OLG Jena RVG-Letter 2007, 656; OLG Hamm StraFo 2006, 474 [= AGS 2006, 548]) dabei auf den Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht nicht ankommt. Während im Revisionsverfahren die Durchführung einer Hauptverhandlung die Ausnahme ist und sich das Erfordernis hierfür erst dann ergibt, wenn das Revisionsgericht nicht gem. § 349 Abs. 1, 3 oder 4 StPO im Beschlusswege entscheidet (§ 349 Abs. 5 StPO), die nach Nr. 4141 VV erforderliche Anwaltsmitwirkung an der Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung sich damit auch erst nach Eingang der Verfahrensakten beim Revisionsgericht feststellen lassen kann, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung im Berufungsverfahren der Regelfall. Da auch der Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV nur zwischen begonnener und nicht begonnener Hauptverhandlung, nicht aber zwischen Anhängigkeit und Nichtanhängigkeit des Verfahrens in der Rechtsmittelinstanz differenziert, kommt es für das Entstehen der Befriedungsgebühr in der Berufungsinstanz allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich gewesen ist (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV). Angesichts der dargelegten Verhandlungen mit dem Ziel der Abänderung einer Vollstreckungsreihenfolge als Voraussetzung für die Rücknahme der Berufung ist dies der Fall.
Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein unsachgemäßes prozessuales Mittel gewesen, um den erwünschten Erfolg zu erzielen. Hätte die Staatsanwaltschaft nämlich der Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge nicht zugestimmt, wäre es legitim gewesen, die Berufung mit dem Ziel einer geringeren, die Anwendung des § 35 BtMG im Vollstreckungsverfahren ermöglichenden Sanktion zu erreichen. Wäre die Berufung bereits vor einer solchen Zusage von Seiten der Staatsanwaltschaft zurückgenommen worden, wäre der Angeklagte Gefahr gelaufen, im Fall einer fehlenden Bereitschaft der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsreihenfolge abzuändern, sein Ziel nicht mehr erreichen zu können. Im Übrigen obliegt es nicht dem Vertreter der Landeskasse darüber zu befinden, ob ein erhobenes Rechtsmittel sachgerecht ist, wenn damit jedenfalls die Möglichkeit einer Besserstellung des Angeklagten erzielt werden kann.
AGS 3/2014, S. 125 - 126