Die Beschwerde, die auf die Erhöhung des vom VG festgesetzten Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR auf 20.000,00 EUR zielt, ist von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) eingelegt.
Nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 RVG ist der Rechtsanwalt zu einer Beschwerde in eigenem Namen berechtigt. Ob der Rechtsanwalt in eigenem Namen oder namens seines Mandanten Beschwerde einlegt, ist bei mehrdeutigen Schriftsätzen auslegungsbedürftig. Die unter Wahrung der Beschwerdefrist (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) beim VG eingereichte Beschwerdeschrift ist mehrdeutig. In einem solchen Fall hat sich die Auslegung davon leiten zu lassen, was im Zweifel gewollt, nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.2.2012 – 1 Ta 288/11 – juris Rn 16; vgl. auch Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 32 RVG Rn 14 m.w.Nachw.). Dabei ist von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer beschwert ist. Bei einem auf Erhöhung zielenden Antrag ist regelmäßig der Rechtsanwalt, hingegen nicht dessen Mandant beschwert, auch wenn dieser in der Sache obsiegt hat. Angesichts dessen soll selbst ein "namens und im Auftrag" des Mandanten gestellter Antrag des Rechtsanwalts gleichwohl als sein eigener Antrag ausgelegt werden können (so Hartmann, a.a.O. m.w.Nachw.). Umso mehr gilt das für eine ambivalente Beschwerdeschrift.
2. Die mangels Beschwerdezulassung (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG) nach dem Beschwerdewert (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der einzelne (nichtvermögensrechtliche) Gegenstand im Personalvertretungsrecht ist grundsätzlich mit 5.000,00 EUR anzusetzen (§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung), wenn nicht wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Halbierung dieses Wertes vorzunehmen sein sollte (so OVG Berlin, Beschl. v. 28.3.2002 – OVG 70 PV 1.02). Nach § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Im Personalvertretungsrecht sind allerdings nicht etwa bei einer Mehrzahl gestellter Anträge ebenso viele Gegenstände anzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. 11. 2007 – OVG 60 PV 15.07 – juris Rn 3). Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich um einen zur Entscheidung gestellten einheitlichen Lebenssachverhalt handelt oder um mehrere (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. 12. 2009 – OVG 60 PV 20.09).
Nach diesen Maßstäben betreffen jeweils zwei der ursprünglich beim VG gestellten Anträge denselben Lebenssachverhalt, nämlich (Anträge zu 1 und 2) die Position der Antragstellerin als Erste Stellvertreterin des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und (Anträge zu 3 und 4) der vom Beteiligten zu 1) zu beschließende Freistellungsvorschlag zugunsten der Antragstellerin. Insoweit waren die Anträge (zu 1 und 3), die auf die Feststellung der Unwirksamkeit der jeweils anderslautenden Beschlüsse des Beteiligten zu 1) zielten, unselbstständige Zwischenschritte zur Absicherung der beiden Ziele der Antragstellerin. Das VG hielt die Zwischenschritte, wie sein Beschluss in der Sache vom 1.4.2014 erweist, zutreffend nicht für nötig, und behandelte das Fallenlassen der angekündigten Anträge zu 1) und 3) in der mündlichen Anhörung nicht als teilweise Antragsrücknahme.
Der Senat entscheidet nicht darüber, ob es in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Erwägung des VG, es handele sich um "eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache", angemessen ist, den gesetzlichen Auffangwert jeweils ganz anzusetzen (zur Reduzierung des Streitwerts "in der Regel" auf die Hälfte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der VwGO: Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2012/2013; siehe auch OVG Berlin, a.a.O.).
Eine Änderung des Gegenstandswerts von Amts wegen ist nicht vorgesehen. Das RVG enthält keine dem § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG gleichende Regelung. Der Gesetzgeber setzte dieses Gesetzeswerk in seinem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 (BGBl I S. 718) zusammen mit dem neu gefassten GKG in Kraft. Die Unterschiede in der Abänderbarkeit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung sind offensichtlich gewollt. Für eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG fehlt bereits eine planwidrige Lücke im Gesetz.
Eine Abänderung ist auch nicht deshalb möglich, weil der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des VG Beschwerde eingelegt und sich so dessen begünstigender Wirkung, dass immerhin 10.000,00 EUR und nicht weniger festgesetzt sind, begeben hätte. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt im gerichtlichen Rechtsmittelrecht das Verbot der Verböserung (siehe Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorbem. zu § 124, Rn 97), wenn der Gesetzgeber, wie in § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG, davon keine Ausnahme macht.