Zwar ist die Prozessvollmacht der Klägerin, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, unabhängig vom Vorliegen einer Interessenkollision wirksam (vgl. OLG Brandenburg MDR 2003, 1024; OLG Rostock AnwBl 2008, 633; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 1. Teil Rn 18). Die Klägerin ist jedoch wegen der Inanspruchnahme der Beklagten keiner Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.
1. Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist, wenn ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertritt (tendenziell verneinend BGH, Urt. v. 23.4.2009 – IX ZR 167/07, ZIP 2009, 1767 ff.; offen gelassen von BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12, WM 2014, 87 [= AGS 2014, 9]; BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 270/02, WM 2004, 478 f.). Jedenfalls entfällt in einem solchen Fall der Anspruch auf gesetzliche Gebühren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß geschieht, noch nicht verdient sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2009 a.a.O.; Vollkommer/Greger/Heinemann a.a.O. Rn 18; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43a Rn 210; Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn 670; Rinkler in: Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Teil 1 Rn 49).
2. So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte haben entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertreten.
a) Die Vertretung der Klägerin und der weiteren Geschädigten … erfolgte in derselben Rechtssache. Ausreichend hierfür ist jeder Sachverhalt, der zwischen mehreren Beteiligten – auch mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen – nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2012 – AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039; Urt. v. 25.6.2008 – 5 StR 109/07, BGH St 52, 307), wobei auch eine Teilidentität des Sachverhalts ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2012- AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039; OLG Hamburg, OLGR 2001, 173; Söhnlein in: Feuerich u.a., BRAO, 8. Aufl. 2012, § 43a BRAO Rn 60). Diese Voraussetzungen sind bei Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund ein und desselben Verkehrsunfalls erfüllt.
b) Zwischen den Interessen der Klägerin und der weiteren Geschädigten … bestand auch ein Interessengegensatz.
aa) Die Interessen, die der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind objektiv zu bestimmen. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2012 a.a.O.). Bei der Beurteilung der Interessen der Mandanten kommt den subjektiven Vorstellungen der Mandanten zwar entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – IX ZR 190/07). Ein objektiv vorhandener Interessenwiderspruch lässt sich jedoch nicht durch den Hinweis darauf auflösen, dass der Mandant mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung und in welchem Umfang der Anwalt seine Interessen wahrnehmen möge (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2012 a.a.O.). Der Interessengegensatz muss allerdings konkret gegeben sein, das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2013 – IV ZB 32/12, VersR 2013, 733; Urt. v. 23.4.2012 a.a.O.). Ein Vertretungsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO besteht dabei schon dann, wenn der Rechtsanwalt in der Vergangenheit widerstreitende Interessen vertreten hat (vgl. Söhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43a Rn 64).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Interessengegensatz hier zu bejahen. In Verkehrsunfallsachen besteht auf Geschädigtenseite ein Interessengegensatz jedenfalls dann, wenn mehrere Geschädigte vertreten werden, von denen einer dem anderen neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann (vgl. Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn 184 m.w.Nachw.; noch weitergehend Höfle, zfs 2002, 413, 414; Kääb, NZV 2003, 121, 123). Für diese Auffassung spricht, dass der Rechtsanwalt den von ihm vertretenen Geschädigten gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer ergänzenden Inanspruchnahme des anderen Mandanten hinweisen muss, die im Einzelfall leichter durchzusetzen sein kann als die gegen den gemeinsamen Haftungsschuldner. Selbst wenn der Mandant – wie hier – von dem weiteren Schädiger erfolgreich Schadensersatz erlangt, besteht ein Interessengegensatz auch deshalb, weil der mithaftende Geschädigte wegen der Regressmöglichkeit des in Anspruch genommenen Schädigers (§§ 426, 840 BGB) an der Geringhaltung des Haftungsumfangs auch im Außenverhältnis interessiert sein muss. Entgegen zum Teil vertretener Auffassung (vgl. van Bühren, zfs 2014, 189 ff.) gilt das nicht nur für Umstände, die die Haftungsverteilung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zueinander betreffen, sondern auch für sonstige Umstände, die die Anspruchshöhe beeinfl...