Die auch ausdrücklich als solche bezeichnete Gegenvorstellung war dem Ausgangsgericht zur eigenen Bescheidung zurückzugeben. Eine die Entscheidungszuständigkeit des Senats begründende Beschwerde nach §§ 57, 58 ff. FamFG ist weder statthaft noch liegt eine solche hier vor.
Zwar ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine isolierte Kostenbeschwerde grundsätzlich nach §§ 58 ff. FamFG eröffnet und die in § 61 FamFG vorgesehene Mindestbeschwer von über 600,00 EUR findet auf eine solche Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876 [= AGS 2013, 505]). Allerdings gilt auch für isolierte Kostenbeschwerden in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der allgemeine Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzugs in der Hauptsache.
Danach kann der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen bzw. -verfahren nicht weiter gehen als derjenige in der zugrunde liegenden Hauptsache. Diese sog. Schranke des Rechtsmittelzugs in der Hauptsache ist zum Teil gesetzlich verankert (vgl. z.B. §§ 91a Abs. 2 S. 2, 99 Abs. 2 S. 2, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), gilt aber auch soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 [= AGS 2006, 83] zur Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die mit fehlenden Erfolgsaussichten begründete Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar wäre).
Somit ist die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache zumindest in den Fällen nicht statthaft, in denen der Senat in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt gewesen wäre (vgl. OLG Hamburg MDR 2011, 104 u. OLG Frankfurt Beschl. v. 24.1.2012 – 3 UF 495/11 sowie MüKo-FamFG/Schindler, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn 93 u. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 57 Rn 14).
Vorliegend hat der Antragsteller sein Begehr auf Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung zurückgenommen, bevor das FamG hierüber entschieden hatte. Eine Abänderungsbefugnis des Senats in der Hauptsache wäre entsprechend der Ausnahmevorschrift des § 57 S. 2 FamFG jedoch erst dann eröffnet gewesen, wenn das FamG aufgrund mündlicher Verhandlung eine Entscheidung getroffen hätte. Denn nach § 57 S. 1 FamFG ist eine einstweilige Anordnung des FamG grundsätzlich nicht anfechtbar. S. 2 macht von diesem Grundsatz lediglich für bestimmte, die Rechtsposition der Beteiligten in besonderem Maße tangierende Verfahrensgegenstände eine Ausnahme. Hiermit ist die bloße Frage der Kostentragungspflicht nicht vergleichbar. Zudem war vorliegend zum Zeitpunkt der Antragsrücknahme ein Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht einmal (mehr) bestimmt.
Der Antragsteller hat also trotz anderweitiger Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Kostenentscheidung völlig zutreffend keine Beschwerde eingelegt. Allein der Umstand, dass er auf die Ankündigung des FamG, die Gegenvorstellung als Beschwerde zu behandeln und dem Senat vorzulegen, nicht reagiert hat, führt nicht dazu, dass der ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag nun als Beschwerde zu behandeln ist.
Die Sache ist folglich an das FamG zur eigenen Entscheidung über die Gegenvorstellung zurückzugeben. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung wird dabei auch zu beachten sein, dass der Antragsteller mit dieser die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, da ihm der Kostenantrag der Gegenseite nicht übersandt worden sei.
AGS 3/2015, S. 145 - 146