Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg, die Wertfestsetzung durch das VG ist aufzuheben.

Hinsichtlich des der Streitwertfestsetzung des VG zugrundeliegenden Verfahrens auf Vollstreckung aus einem "gerichtlichen Vergleich" fällt entsprechend Nr. 2111 GKG-KostVerz. (ebenso Nr. 5301 GKG-KostVerz.) eine Festgebühr in Höhe von 20,00 EUR an (vgl. für die hier beantragte Vollstreckung zwischen Privaten § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 887, 888 ZPO).

Dementsprechend bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Voraussetzung für die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ist aber, was sich aus § 63 Abs. 1 S. 1 GKG ergibt, dass die in Betracht kommende (Gerichts-)Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG: "Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten"; vgl. Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 63 Rn 8, 16). Daran fehlt es, wenn – wie hier – eine Festgebühr anfällt.

Zwar beschwert die Streitwertfestsetzung durch das VG die Verfahrensbeteiligten nicht, soweit es die Gerichtsgebühren betrifft, weil eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.12.2014 – 15 C 14.2515). Da aber § 32 Abs. 1 RVG bestimmt, dass der für die Gerichtsgebühren festgesetzte maßgebende Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist, entsteht zumindest der Rechtsschein, die nicht veranlasste Streitwertfestsetzung durch das VG sei vorliegend auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich. Diesen Rechtsschein gilt es zu beseitigen. Sollte der für den Antragsgegner am Verfahren beteiligte Rechtsanwalt seine Gebühren abrechnen, wird der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren auf Antrag selbstständig zu bestimmen sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.2.2009 – 4 W 5/09, Rn 8 f.). Dieser bestimmt sich nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Antragsteller als "Gläubiger" i.S.d § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG hat.

AGS 3/2015, S. 131

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