Aus einem ausländischen Titel nach der Brüssel-Ia-Verordnung findet in Deutschland die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf (§ 1112 ZPO). In Einzelfällen kann jedoch eine Anpassung des ausländischen Titels erforderlich werden, wenn dieser nicht mit deutschem Recht kompatibel ist. Die Anpassung ist in Deutschland durch das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so dass es einer besonderen Zuständigkeitsregelung nicht bedarf. Die Anpassung des Titels kann angefochten werden. Welche Rechtsbehelfe im Einzelnen einzulegen sind, wird dabei durch § 1114 ZPO bestimmt.
a) Erinnerung (§ 766 ZPO) bei Maßnahmen von Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht
Handelt es sich um eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers, findet die Erinnerung nach § 766 ZPO statt (§ 1114 Nr. 1 ZPO). Für das Verfahren entstehen keine Gerichtsgebühren, jedoch sind Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. zu erheben. Für die Kosten haftet der Erinnerungsführer nach § 22 Abs. 1 GKG oder derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat (§ 29 Nr. 1 GKG).
Für die Anwaltskosten bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG, dass das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO zu dem Vollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 RVG gehört. Der mit der Vollstreckung beauftragte Anwalt kann deshalb für das Erinnerungsverfahren keine gesonderte Vergütung beanspruchen. Wird der Anwalt hingegen erstmalig in dem Erinnerungsverfahren tätig, so erhält er hierfür eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV, die Gebühren der Nrn. 3309, 3310 VV gelten hingegen nicht. Der Anwalt kann jedoch gleichwohl die Gebühren der Nrn. 3500, 3513 VV wegen § 15 Abs. 6 RVG nur mit einem 0,3 Gebührensatz geltend machen.
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt (siehe unten Nr. 2).
b) Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) bei Maßnahmen des Prozessgerichts
Handelt es sich um eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts oder eine Vollstreckungsmaßnahme des Prozessgerichts, so ist gegen die Anpassung des Titels sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einzulegen (§ 1114 Nr. 2 ZPO).
Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. von 30,00 EUR. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die jedoch nur entsteht, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das Gericht kann die Gebühr bei Teilverwerfung oder Teilzurückweisung nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 2121 GKG-KostVerz.). Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. gesondert anzusetzen. Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Bei einer erfolgreichen Beschwerde bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Für das Beschwerdeverfahren nach § 793 ZPO fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV an. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.
c) § 71 GBO bei Maßnahmen des Grundbuchamts
Liegt eine Vollstreckungsmaßnahme des Grundbuchamts vor, so ist Beschwerde nach § 71 GBO zu erheben (§ 1114 Nr. 3 ZPO). Die Gerichtskosten richten sich hierfür nach dem GNotKG. Es fallen Gebühren nach Nrn. 14510, 14511 GNotKG-KostVerz. an, da für die Eintragung der Sicherungshypothek keine Festgebühren vorgesehen sind, sondern eine Wertgebühr nach Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. anfällt. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach Tabelle B zu § 34 GNotKG. Für beide Gebühren sind im Gesetz Höchstgebühren vorgesehen. Kostenschuldner ist der Beschwerdeführer nach § 22 Abs. 1 GNotKG, allerdings entfällt die Antragshaftung nachträglich, wenn die Beschwerde ganz oder teilweise erfolgreich war und das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen hat oder die Kosten von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Sicherungshypothek (§ 53 Abs. 1 S. 1 GNotKG).
Da die Eintragung der Zwangshypothek der Zwangsvollstreckung zuzurechnen ist, entsteht für die Beschwerde nach § 71 GBO eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV.