Ist ein inländischer Titel in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu vollstrecken, ist der Titel zuvor gem. Art. 9 Abs. 1 EVTVO als Europäischer Vollstreckungstitel unter Verwendung der amtlichen Formblätter (Anhänge zur EVTVO) zu bestätigen. Für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden ist gleichfalls eine Bestätigung auszustellen (Art. 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 EVTVO). Nach Art. 6 Abs. 3 EVTVO ist auf Antrag auch eine Bescheinigung über die Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit auszustellen, wenn der Europäische Vollstreckungstitel nicht mehr vollstreckbar oder seine Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde. Art. 6 Abs. 3 EVTVO sieht zudem vor, dass in den Fällen, in denen nach Anfechtung eines Europäischen Vollstreckungstitels eine Entscheidung ergeht, eine Ersatzbestätigung auszustellen ist. Für diese Bestätigungen gilt § 1079 Nr. 2 ZPO.
Für die Ausstellung der Bestätigungen sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung der Vollstreckungsklausel des Titels obliegt (§ 1079 ZPO). Ist das Gericht zuständig, obliegt die Ausstellung dem Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 RPflG).
a) Gerichtskosten
Für das Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6 Abs. 2, 3, 9 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 EVTVO, § 1079 ZPO entsteht eine Gebühr nach Nr. 1513 GKG-KostVerz. von 20,00 EUR. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die mit Antragseingang entsteht. Die Gebühr kann nicht mehr entfallen und sich auch nicht mehr ermäßigen, so dass der Ausgang des Verfahrens unerheblich bleibt. Gebührenpflichtig sind die Verfahren deshalb auch dann, wenn eine Bestätigung nicht erteilt wird. Die Gebühr ist für jede ausgestellte Bestätigung gesondert zu erheben. Auch gelten Bescheinigungen nach Art. 6 und 9 EVTVO untereinander als verschiedene Verfahren, auch wenn sie denselben Titel betreffen.
Für die Kosten (Gebühr und Auslagen) haftet der Antragsteller (§ 22 Abs. 3 GKG).
Fallen Zustellungskosten an, z.B. für die nach § 1080 Abs. 1 S. 2 ZPO von Amts wegen vorzunehmende Zustellung einer Ausfertigung der Bestätigung an den Schuldner, sind die Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich bei Nr. 1513 GKG-KostVerz. um eine Festgebühr handelt (Nr. 9002 GKG-KostVerz.).
b) Notarkosten
Ist die Bescheinigung von einem Notar auszustellen, entsteht eine Gebühr nach Nr. 23805 GNotKG-KostVerz. Die Festgebühr beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets 20,00 EUR. Auslagen (insbesondere Zustellungskosten) sind nach Nrn. 32000 ff. GNotKG-KostVerz. zu erheben.
Die Kostenhaftung bestimmt sich nach § 29 Nr. 1 GNotKG. Da es sich um ein Antragsverfahren handelt, schuldet der Antragsteller die Kosten.
c) Anwaltskosten
Die Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6, 9, 24, 25 EVTVO, § 1079 ZPO gehört gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a) RVG zum Rechtszug. Es fallen daher keine gesonderten Gebühren an, wenn der Anwalt bereits in dem ursprünglichen Erkenntnisverfahren beauftragt war. Ist der Anwalt beauftragt, die Zwangsvollstreckung durchzuführen und beantragt er hierfür die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1079 ZPO, so fallen gleichfalls keine gesonderten Gebühren an. Da es sich um eine die Vollstreckung vorbereitende Tätigkeit handelt, wird sie wegen § 19 Abs. 1 S. 1 RVG durch die Gebühren, die für die Vollstreckung entstehen abgegolten.
d) Notwendige Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO)
Die Kosten für ein Verfahren wegen der Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6, 9, 24, 25 EVTVO, § 1079 ZPO werden regelmäßig als i.S.d. § 788 ZPO notwendig für die Zwangsvollstreckung angesehen werden müssen, da sie Voraussetzung für die Vollstreckung sind.
Beispiel
In einer Zivilsache wegen Zahlung von 6.000,00 EUR ergeht Anerkenntnisurteil. Da aus dem Urteil in Frankreich vollstreckt werden soll, beantragt der Anwalt die Erteilung einer Bestätigung nach Art. 9 EVTVO. Die Bestätigung wird erteilt und dem Schuldner zugestellt.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr Nr. 1211 GKG-KostVerz., Wert: 6.000,00 EUR für das Erkenntnisverfahren |
165,00 EUR |
2. |
Gebühr für das Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 1513 GKG-KostVerz. |
20,00 EUR |
3. |
Zustellungskosten im Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 9002 GKG-KostVerz. |
3,50 EUR |
|
Gesamt |
188,50 EUR |
An Anwaltsvergütung kann geltend gemacht werden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 6.000,00 EUR |
460,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 6.000,00 EUR |
424,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 905,00 EUR) |
171,95 EUR |
|
Gesamt |
1.076,95 EUR |
Das Verfahren nach § 1079 ZPO gehört gebührenrechtlich zum Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a RVG), so dass keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postentgeltpauschale anfällt.