a) Verfahrensrechtliches
Gegen die Erteilung der Bescheinigungen nach Art. 53, 60 Brüssel-Ia-Verordnung kann der Schuldner Einwendungen entsprechend den Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend machen (§ 1111 Abs. 2 ZPO). In Betracht kommt bei Erteilung der Bescheinigung die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Hingegen hat die Lit. zu § 1080 Abs. 2 ZPO, der die vergleichbare Anfechtbarkeit bei der Zurückweisung des Antrags von Bescheinigungen nach der EuVTVO regelt, darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 798 ZPO) nicht statthaft ist.
Nach § 1111 Abs. 2 ZPO kann auch der Gläubiger Einwendungen erheben, wenn sein Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung zurückgewiesen wird. Auch hierfür gelten die Vorschriften für die Anfechtung der Erteilung bzw. Nichterteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend. Wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel versagt, kann dagegen Erinnerung nach § 573 ZPO eingelegt werden. Wie schon bei der Regelung zu § 1080 Abs. 2 ZPO dürfte aber nicht die Erinnerung (§ 573 ZPO), sondern die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) einzulegen sein, da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt. In den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727–729 ZPO (vgl. § 1111 Abs. 1 S. 2 ZPO) kann auch die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) in Betracht kommen.
Hat der Notar den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung zurückgewiesen, ist Beschwerde nach § 54 BeurkG einzulegen.
b) Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO)
Gerichtsgebühren fallen für das Erinnerungsverfahren nicht an. Auslagen sind jedoch nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen, wobei Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. analog anzuwenden ist.
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV. Es handelt sich bei dem Erinnerungsverfahren nach § 732 ZPO um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Der Gegenstandswert ist wie bei einer Klage nach § 768 ZPO zu bestimmen, so dass es auf das Interesse an der einstweiligen Verhinderung der Zwangsvollstreckung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Dabei ist regelmäßig von einem Wert unterhalb der titulierten Forderung auszugehen.
c) Sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO)
Es fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1523 GKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Für das Beschwerdeverfahren nach § 567 ZPO fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV an. Auslagen sind nach Nr. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.
d) Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO)
In den Fällen der §§ 726 Abs. 1, 727–729 ZPO kann, wenn der nach diesen Vorschriften zu erbringende Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden kann, Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 731, 1111 Abs. 2 ZPO) erhoben werden.
Hierfür entstehen Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV, wobei aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG folgt, dass das Klageverfahren nach § 731 ZPO eine besondere Angelegenheit gegenüber dem ursprünglichen Erkenntnisverfahren darstellt.
Der Streitwert ist nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs zu bestimmen. Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG). Wegen § 23 Abs. 1 RVG ist auch der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren so zu berechnen. Auch hier bleiben Zinsen und Kosten unberücksichtigt, da § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG keine Anwendung findet, weil die Klauselerteilung lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dient.
e) Beschwerde nach § 54 BeurkG
Für das Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG fällt eine Gebühr nach Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Verfahrens- und Festgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen...