a) Verfahren
Unter den Voraussetzungen des Art. 45 Brüssel-Ia-Verordnung kann der Schuldner die automatische Anerkennung beseitigen und die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung rückwirkend versagen lassen. Wird ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Art. 46, 47 Brüssel-Ia-Verordnung) gestellt, kann der Schuldner gem. Art. 44 Brüssel-Ia-Verordnung die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung beantragen. Sachlich und örtlich zuständig ist das LG, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat (§ 1115 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO). Fehlt es an einem Wohnsitz im Inland, ist das LG zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt werden soll (§ 1115 Abs. 2 S. 2 ZPO). Es handelt sich jeweils um ausschließliche Zuständigkeiten.
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 1115 Abs. 3 ZPO), so dass trotz der Zuständigkeit des LG kein Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist (§ 1115 Abs. 4 S. 1, 2 ZPO). Der Schuldner ist zwingend zu hören (§ 1115 Abs. 4 S. 3 ZPO). Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren, einer mündlichen Verhandlung bedarf es jedoch nicht (§ 1115 Abs. 4 S. 2 ZPO). Über den Antrag nach Art. 44 Brüssel-Ia-Verordnung ist durch einstweilige Anordnung zu entscheiden (§ 1115 Abs. 6 ZPO).
Gegen die Entscheidung des LG findet die sofortige Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde statt (§ 1115 Abs. 5 ZPO). Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung nach Art. 44 Brüssel-Ia-Verordnung ist unanfechtbar (§ 1115 Abs. 6 S. 2 ZPO).
b) Gerichtskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren nach § 1115 ZPO entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1510 Nr. 5 GKG-KostVerz. Die Gebühr beträgt stets 240,00 EUR. Sie entsteht mit Eingang des Antrags bei Gericht. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die sämtliche Handlungen des Gerichts abdeckt. Durch die Gebühr ist auch die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 1115 Abs. 6 ZPO abgegolten, gesonderte Gebühren entstehen nicht.
Die Gebühr ermäßigt sich nach Nr. 1511 GKG-KostVerz. auf 90,00 EUR, wenn das Verfahren durch Zurücknahme beendet wird. Die Rücknahme muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgen oder wenn eine solche nicht stattfindet, wirksam vor Ablauf des Tages bei Gericht eingehen, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. Die Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO) steht der Rücknahme gleich, wenn keine Kostenentscheidung ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien folgt (Anm. zu Nr. 1511 GKG-KostVerz.).
Eine Vorauszahlungspflicht nach § 12 GKG besteht nicht.
Für die Kosten haften der Antragsteller als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) sowie der Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG).
Für das Verfahren über die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (§ 1115 Abs. 5 ZPO) entstehen Gebühren nach Nrn. 1520-1522 GKG-KostVerz.
Da es sich bei den Gebühren der Nrn. 1510, 1511, 1520-1522 GKG-KostVerz. um Festgebühren handelt, sind die Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen (Nr. 9002 GKG-KostVerz.).
c) Anwaltskosten
Bei den Verfahren nach § 1115 ZPO handelt es sich um besondere Angelegenheiten, denn sie können weder dem Ursprungsverfahren noch dem Vollstreckungsverfahren zugeordnet werden. Da es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, entstehen Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.
Der Gegenstandswert dürfte sich wie bei einer Vollstreckungsabwehrklage nach dem Umfang des erstrebten Ausschlusses der Zwangsvollstreckung richten. Handelt es sich um einen Zahlungstitel, muss daher auf den gesamten Hauptforderungsbetrag abgestellt werden. Kosten und Zinsen bleiben gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, wenn nicht ausschließlich diese Forderungen Gegenstand des Antrags sind.