Der Schuldner kann in Deutschland wegen eines Europäischen Vollstreckungstitels aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 1086 Abs. 1 ZPO. Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO ist dabei wegen § 1086 Abs. 2 ZPO auch auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden. Betrifft die Vollstreckungsabwehrklage einen Unterhaltstitel, der noch von der EVTVO erfasst ist, weil er vor dem Inkrafttreten der EU-Unterhaltsverordnung erlassen wurde, so ist das Familiengericht zuständig.[33]

[33] Zöller/Geimer, § 1086 ZPO Rn 6.

a) Gerichtskosten

Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Handelt es sich um eine Familiensache, fallen Gebühren nach Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. an. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 FamGKG.

Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).[34] Wegen § 23 Abs. 1 RVG gilt dies auch für die Anwaltsgebühren.

Zinsen und Kosten bleiben gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, wenn die Vollstreckungsabwehrklage nicht ausschließlich diese zum Gegenstand hat.[35] In Familiensachen ist der Verfahrenswert nach denselben Grundsätzen zu bestimmen (§§ 42 Abs. 1, 37 Abs. 1 FamGKG), das gilt auch hier für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG).

Kostenschuldner sind der Kläger bzw. Antragsteller als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG) sowie der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG, § 24 Nr. 1, 2 FamGKG).

Für die Rechtsmittelverfahren gelten Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) und Nrn. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revision). In Familiensachen finden für das Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren Nrn. 1223 ff., 1230 ff. FamGKG-KostVerz. Anwendung.

[34] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6095.
[35] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6067.

b) Anwaltskosten

Für das erstinstanzliche Verfahren entstehen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie Terminsgebühren nach Nrn. 3104, 3105 VV. Daneben kann auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) anfallen. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.

Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 3/2015, S. 105 - 114

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