a) Verfahrensrechtliches
Hat das Gericht den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach Art. 6, 9, 24, 25 EVTVO zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden (§ 1080 Abs. 2 ZPO). Es ist die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) einzulegen und nicht die Erinnerung nach § 573 oder § 732 ZPO, da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt. Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) ist hingegen nicht statthaft, da von der EVTVO keine bedingten oder gegen Rechtsnachfolger gerichtete Titel umfasst sind.
Wurde der Antrag durch den Notar zurückgewiesen, ist Beschwerde nach § 54 BeurkG einzulegen. Das gilt wegen § 1 Abs. 2 BeurkG auch, wenn das Jugendamt den Antrag zurückgewiesen hat. Solche Anträge können noch in Betracht kommen, wenn es sich um einen Unterhaltstitel handelt, der vor dem Inkrafttreten der EU-Unterhaltsverordnung beurkundet wurde.
b) Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)
Es fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1523 GKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich oder wird die Beschwerde zurückgenommen, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Für das Beschwerdeverfahren nach § 793 ZPO fallen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV an. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV gesondert geltend zu machen.
c) Beschwerde nach § 54 BeurkG
Für das Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG entsteht eine Gebühr nach Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. Es handelt sich um eine Verfahrens- und Festgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wurde die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 19116 GNotKG-KostVerz.). Auslagen sind nach Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde oder bei Beschwerderücknahme bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 3.1 Abs. 1 GNotKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Hinsichtlich der Anwaltsvergütung gilt das zur sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO Gesagte (siehe oben Buchstabe b).
Beispiel
In einer Zivilsache wegen Zahlung von 4.000,00 EUR ergeht Anerkenntnisurteil. Da aus dem Urteil in Frankreich vollstreckt werden soll, beantragt der Anwalt die Erteilung einer Bestätigung nach Art. 9 EVTVO. Die Erteilung der Bestätigung wird abgelehnt. Dagegen wird sofortige Beschwerde eingelegt. Eine mündliche Verhandlung findet hier nicht statt. Aufgrund der Beschwerde wird die Bestätigung schließlich erteilt und auch dem Schuldner zugestellt.
An Gerichtskosten sind entstanden:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr Nr. 1211 GKG-KostVerz., Wert: 4.000,00 EUR für das Erkenntnisverfahren |
127,00 EUR |
2. |
Gebühr für das Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 1513 KostVerz. GKG |
20,00 EUR |
3. |
Zustellungskosten im Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 9002 GKG-KostVerz. |
3,50 EUR |
|
Gesamt |
150,50 EUR |
Für das sofortige Beschwerdeverfahren entsteht keine Gerichtsgebühr nach Nr. 1523 GKG-KostVerz., da die Beschwerde erfolgreich war. Auch Auslagen werden wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. nicht erhoben. Hat das Beschwerdegericht jedoch die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt, sind Auslagen, z.B. Zustellungskosten, gegen den Beschwerdegegner in Ansatz zu bringen (§ 29 Nr. 1 GKG).
An Anwaltsvergütung kann geltend gemacht werden:
I. Erkenntnisverfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 4.000,00 EUR |
327,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 4.000 EUR |
302,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 650 EUR) |
123,50 EUR |
|
Gesamt |
773,50 EUR |
Das Verfahren nach § 1079 ZPO gehört gebührenrechtlich zum Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a RVG), so dass keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postentgeltpauschale anfallen.
II. Sofortige Beschwerde
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV, Wert: 4.000,00 EUR |
126,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
... |