1. Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung
a) Verfahrensrechtliches
Nach Art. 21 Abs. 1 EVTVO wird auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung in dem Vollstreckungsstaat verweigert, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung und die Bestätigung nach Art. 9, 24, 25 EVTVO dürfen jedoch in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 21 Abs. 2 EVTVO). Auf Antrag des Schuldners kann die Vollstreckung in dem Vollstreckungsstaat auch ausgesetzt oder beschränkt werden (Art. 23 EVTVO). Über einen Antrag nach Art. 23 EVTVO ist durch einstweilige Anordnung zu entscheiden (§ 1084 Abs. 3 ZPO).
Sachlich zuständig ist das AG als Vollstreckungsgericht, für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Buches 8 der ZPO (§ 1084 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO). Das AG entscheidet durch Beschluss.
Gegen die Entscheidung nach Art. 21 EVTVO findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt. Hat das Gericht in diesen Fällen jedoch eine einstweilige Anordnung erlassen, ist diese isoliert unanfechtbar. Auch die Entscheidungen über einen Antrag nach Art. 23 EVTVO, die gleichfalls als einstweilige Anordnung getroffen werden, sind nach § 1084 Abs. 3 S. 2 ZPO unanfechtbar.
b) Gerichtskosten
In dem erstinstanzlichen Verfahren nach § 1084 ZPO entsteht eine Festgebühr von 30,00 EUR nach Nr. 2119 GKG-KostVerz. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie entsteht für jeden Antrag gesondert. Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen.
Für die sofortige Beschwerde fällt eine Gebühr nach Nr. 2121 GKG-KostVerz. an. Es handelt sich um eine Fest- und Verfahrensgebühr, die 30,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur dann, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das Gericht kann die Gebühr bei Teilverwerfung oder Teilzurückweisung nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 2121 GKG-KostVerz.).
Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.
Ist die Beschwerde erfolgreich, bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Falle der Rücknahme der Beschwerde fällt zwar keine Gebühr an, jedoch sind dann die Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. vom Beschwerdeführer anzufordern (§ 22 Abs. 1 GKG).
c) Anwaltskosten
Das Verfahren nach § 1084 ZPO stellt eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG). Es entstehen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV.
2. Vollstreckungsabwehrklage
Der Schuldner kann in Deutschland wegen eines Europäischen Vollstreckungstitels aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 1086 Abs. 1 ZPO. Die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO ist dabei wegen § 1086 Abs. 2 ZPO auch auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden. Betrifft die Vollstreckungsabwehrklage einen Unterhaltstitel, der noch von der EVTVO erfasst ist, weil er vor dem Inkrafttreten der EU-Unterhaltsverordnung erlassen wurde, so ist das Familiengericht zuständig.
a) Gerichtskosten
Für die Vollstreckungsabwehrklage entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Handelt es sich um eine Familiensache, fallen Gebühren nach Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. an. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 12 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 FamGKG.
Der Streitwert bestimmt sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Wegen § 23 Abs. 1 RVG gilt dies auch für die Anwaltsgebühren.
Zinsen und Kosten bleiben gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, wenn die Vollstreckungsabwehrklage nicht ausschließlich diese zum Gegenstand hat. In Familiensachen ist der Verfahrenswert nach denselben Grundsätzen zu bestimmen (§§ 42 Abs. 1, 37 Abs. 1 FamGKG), das gilt auch hier für die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 RVG).
Kostenschuldner sind der Kläger bzw. Antragsteller als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG) sowie der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 1, 2 GKG, § 24 Nr. 1, 2 FamGKG).
Für die Rechtsmittelverfahren gelten Nrn. 1220 ff. GKG-KostVerz. (Berufung) und Nrn. 1230 ff. GKG-KostVerz. (Revision). In Familiensachen finden für das Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren Nrn. 1223 ff., 1230 ff. FamGKG-KostVerz. Anwendung.
b) Anwaltskosten
Für das erstinstanzliche Verfahren entstehen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sowie Terminsgebühren nach Nrn. 3104, 3105 VV. Daneben kann auch eine Einigungsge...