Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung mit Beschl. v. 9.10.2014 hat nicht zur Folge, dass dem dem Antragsgegner beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf einen im Termin am 24.9.2014 abgeschlossenen Mehrvergleich auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu erstatten ist.
1. In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht und den hierzu bestehenden Meinungsstand hat der Senat im Beschl. v. 19.5.2014 (vgl. FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348) dargelegt. Hieran hält der Senat fest.
Danach richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung.
2. Aus dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 9.10.2014 ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser auch die Verfahrens- und eine Terminsgebühr für einen Mehrvergleich umfasst.
a) Entgegen der Argumentation des FamG kann hier nicht darauf abgestellt werden, dass vor dem Abschluss des Mehrvergleichs von beiden Anwälten – insoweit im Termin am 24.9.2014 nicht protokolliert – Verfahrenskostenhilfe u.a. für den Abschluss des Mehrvergleichs beantragt worden sei. Denn selbst wenn dem so gewesen sein sollte, wäre dies bei Erlass des Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 9.10.2014 dem erkennenden Richter (Direktor am AG P.) – mangels Protokollierung – nicht bekannt gewesen. Der Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 9.10.2014 wurde vorliegend nämlich nicht von der Richterin (Richterin am AG H.) erlassen, welche den Termin am 24.9.2014 durchgeführt hat.
Anderes folgt auch nicht aus dem Vermerk der Abteilungsrichterin (Richterin am AG H.) vom 22.10.2014. Insoweit hat der Senat in seinem Beschl. v. 19.5.2014 ausgeführt, dass es auf nachträgliche Ausführungen des bewilligenden Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren zum Umfang der Bewilligung im Zweifel nicht ankommen kann. Vorliegend kommt hinzu, dass der Vermerk vom 22.10.2014 zum Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht von dem Richter (Direktor am AG P.) stammt, der den Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 9.10.2014 erlassen hat.
Entgegen der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9.12.2014 wurde die Verfahrenskostenhilfe auch nicht "im Rahmen der mündlichen Verhandlung ... [im Termin am 24.9.2014] auf den Vergleich erstreckt ... [und] auch auf die zu regelnde weitere Umgangsangelegenheit." Denn wie bereits ausgeführt, datiert der Bewilligungsbeschluss erst v. 9.10.2014. Im Termin am 24.9.2014 wurde dem Antragsgegner lediglich eine Frist zur Vorlage der Verfahrenskostenhilfeunterlagen gewährt.
b) Eine vollständige Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Gegenstand eines Mehrvergleichs ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Sachzusammenhang der Verfahrensgegenstände Sorgerecht und Umgang.
Zwar sind nach der Rspr. des Senats Sachzusammenhangsgesichtspunkte bei der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses heranzuziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.9.2014, AGS 2014, 527).
Ein gegebenenfalls vorhandener Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen Sorgerecht und Umgang ist jedoch nicht mit jenem zwischen Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt – so die Konstellation in Senat AGS 2014, 527 – vergleichbar. Denn während letztgenannte trotz verschiedener Streitgegenstände vom Tatsächlichen her und insbesondere in der Anschauung der Beteiligten eng miteinander verzahnt sind (Es macht für den Unterhaltsschuldner keinen Unterschied, ob er den Unterhalt als Trennungsunterhalt zahlen muss oder als nachehelichen Unterhalt, ebenso ist das für den Unterhaltsgläubiger gleichgültig; maßgebend ist für beide alleine, in welcher Höhe und wie lange Ehegattenunterhalt zu zahlen ist), handelt es sich bei den Verfahrensgegenständen Sorgerecht und Umgang zwar beide Male um Kindschaftssachen, § 151 FamFG. Auch sind beide Ausfluss des in Art. 6 Abs. 2 GG niedergelegten Elternrechts. Die materiell-rechtlichen Regelungen und Anspruchsvoraussetzungen (§§ 1626 ff. BGB einerseits und §§ 1684 ff. BGB andererseits) unterscheiden sich jedoch erheblich. Zudem begehrt häufig gerade derjenige Elternteil Umgang, der entweder überhaupt nicht Sorgerechtsinhaber ist oder dem die elterliche Sorge nur eingeschränkt zusteht, z.B. unter Ausschluss des Aufenthaltsbestimmungsrechts, bzw. entzogen werden soll.
3. Nach alledem stellt der Bewilligungsbeschluss v. 9.10.2014 keine Grundlage für eine gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsfestsetzung im vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beantragten und seitens der Rechtspflegerin vorgenommenen Umfang dar. Die erfolgte Vergütungsfestsetzung ka...