Leitsatz
- Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung (Festhaltung an Senatsbeschlüssen vom 19.5.2014 – 13 WF 369/14 – FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348 u. v. 16.9.2014 – 13 WF 810/14 – AGS 2014, 527).
- Eine Sorgerechts- und eine (gegenläufige) Umgangsregelung stellen aus der Sicht der hierüber streitenden Eltern nicht im Ergebnis das Gleiche dar. Die für das Sorgerechtsverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe umfasst daher bei Abschluss einer Sorgerechts- und Umgangsvereinbarung im Rahmen des anhängigen Sorgerechtsverfahrens nicht ohne Weiteres auch die auf den Gegenstand des (Umgangs-)Mehrvergleichs entfallende Differenzverfahrens- und Terminsgebühr (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 16.9.2014 – 13 WF 810/14, AGS 2014, 527).
OLG Koblenz, Beschl. v. 26.1.2015 – 13 WF 67/15
1 Sachverhalt
Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem FamG ein Eilverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes anhängig. Im Termin am 24.9.2014 wurde zwischen den Eltern eine – familiengerichtlich nicht genehmigte – Vereinbarung geschlossen, wonach der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter sein soll. Darüber hinaus einigten sich die Eltern über den Umgang des Vaters mit dem Kind.
Mit Beschluss des FamG vom 9.10.2014 wurde dem Antragsgegner (Kindesvater) "für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 10.9.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt". Hierauf hat der dem Antragsgegner beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beantragt, ihm die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten festzusetzen und dabei auch ihm durch einen Mehrvergleich erwachsene Gebühren angesetzt. Die Rechtspflegerin hat diesem Antrag am 24.10.2014 entsprochen, nachdem die Familienrichterin mit Vermerk v. 22.10.2014 die Anfrage der Rechtspflegerin dahin beantwortet hatte, dass die Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich gewährt worden sei.
Gegen die Festsetzung von Mehrvergleichsgebühren gegen die Staatskasse wendet sich der Bezirksrevisor. Die Rechtspflegerin hat der entsprechenden Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht abgeholfen; das FamG hat die Erinnerung daraufhin mit Beschl. v. 5.1.2015 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors v. 19.1.2015, welcher das FamG nicht abgeholfen hat.
Das FamG hat seine Entscheidung unter Hinweis auf seinen Vermerk v. 22.10.2014 sowie damit begründet, dass vor dem Abschluss des Mehrvergleichs von beiden Anwälten – insoweit nicht protokolliert – Verfahrenskostenhilfe u.a. für den Abschluss des Mehrvergleichs beantragt worden sei. Darüber hinaus stellt es darauf ab, dass Sorgerecht und Umgang in nahem Sachzusammenhang stünden. Darüber hinaus sei vorliegend nur eine Komplettlösung einvernehmlich möglich gewesen.
2 Aus den Gründen
Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung mit Beschl. v. 9.10.2014 hat nicht zur Folge, dass dem dem Antragsgegner beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf einen im Termin am 24.9.2014 abgeschlossenen Mehrvergleich auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu erstatten ist.
1. In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht und den hierzu bestehenden Meinungsstand hat der Senat im Beschl. v. 19.5.2014 (vgl. FamRZ 2014, 1877 = AGS 2014, 348) dargelegt. Hieran hält der Senat fest.
Danach richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dieser entfaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren Bindungswirkung.
2. Aus dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 9.10.2014 ist vorliegend nicht ersichtlich, dass dieser auch die Verfahrens- und eine Terminsgebühr für einen Mehrvergleich umfasst.
a) Entgegen der Argumentation des FamG kann hier nicht darauf abgestellt werden, dass vor dem Abschluss des Mehrvergleichs von beiden Anwälten – insoweit im Termin am 24.9.2014 nicht protokolliert – Verfahrenskostenhilfe u.a. für den Abschluss des Mehrvergleichs beantragt worden sei. Denn selbst wenn dem so gewesen sein sollte, wäre dies bei Erlass des Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 9.10.2014 dem erkennenden Richter (Direktor am AG P.) – mangels Protokollierung – nicht bekannt gewesen. Der Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 9.10.2014 wurde vorliegend nämlich nicht von der Richterin (Richterin am AG H.) erlassen, welche den Termin am 24.9.2014 durchgeführt hat.
Anderes folgt auch nicht aus dem Vermerk der Abteilungsrichterin (Richterin am AG H.) vom 22.10.2014. Insoweit hat der S...