Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (Korrespondenzanwalts) für das Revisionsverfahren sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig gewesen. Verkehrsanwaltskosten seien schon im Berufungsverfahren im Regelfall nicht erstattungsfähig. Für das Revisionsverfahren gelte nichts Anderes, weil allein Rechtsfragen zu klären seien, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Ausnahme sei allenfalls denkbar, wenn aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts weiterer Sachvortrag erforderlich würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Die angemeldeten Kosten für die Durcharbeitung der Bauakten der insolventen K. GmbH und die Abhaltung von Besprechungen in diesem Zusammenhang seien nicht erstattungsfähig, da der geltend gemachte Anspruch auf einer Honorarvereinbarung der Nebenintervenientin und ihrem Prozessbevollmächtigten beruhe. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO seien nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts zu erstatten. Wenn eine vereinbarte Vergütung höher sei als die gesetzliche Vergütung, komme eine Kostenerstattung zwar in Betracht, aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Die von der Nebenintervenientin beantragten Kosten für die Durcharbeitung der Akten und Besprechungen in E. seien durch die bereits festgesetzte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abgegolten.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig gewesen ist.
aa) Es entspricht der Rspr. des BGH, dass im Berufungsverfahren Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschl. v. 7.6.2006 – XII ZB 245/04, NJW-RR 2006, 1563 Rn 6 f. [= AGS 2006, 518 ]; v. 21.9.2005 – IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302 [= AGS 2006, 148]; Urt. v. 21.3.1991 – IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f.).
Nach der ständigen Rspr. der Oberlandesgerichte und der allgemeinen Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig (OLG Hamburg JurBüro 2012, 371 [= AGS 2012, 593]; OLG Nürnberg AGS 2010, 622, 623; OLG Köln JurBüro 2010, 37, 38; OLG Nürnberg MDR 2005, 298; OLG Hamm AnwBl 2003, 185; OLG Stuttgart Justiz 2000, 304; OLG Dresden MDR 1998, 1372; OLG München MDR 1992, 524, 525; OLG Koblenz JurBüro 1991, 243; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn 29 f.; Mock/N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3401-3402 Rn 102 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn 13 unter "Verkehrsanwalt").
Diese Ansicht trifft zu. Der Verkehrsanwalt hat nach VV 3400 einen beschränkten Pflichtenkreis; er führt lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten, während die Prozessführung und die damit verbundene Beratung von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 7.6.2006 – XII ZB 245/04, a.a.O. Rn 7; Beschl. v. 21.9.2005 – IV ZB 11/04, a.a.O., 302; Mock/N. Schneider, a.a.O. Rn 98). Eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsanwalts durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens ist in der Regel nicht erforderlich, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auf Rechtsfehler und anhand des aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf erhobene Verfahrensrügen hin überprüft wird (vgl. OLG Hamburg JurBüro 2012, 371, 372 [= AGS 2012, 593]; OLG Hamm AnwBl 2003, 185; OLG Dresden MDR 1998, 1372; OLG Koblenz JurBüro 1991, 243; Mock/N. Schneider, a.a.O. Rn 103). Dementsprechend kommt nach der ständigen Rspr. des BGH die Beiordnung eines Verkehrsanwalts auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfebasis im Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (BGH, Beschl. v. 29.6.2011 – V ZA 10/11, juris Rn 3; Beschl. v. 9. 12. 2010 – V ZA 32/10, juris Rn 2; Beschl. v. 4.8.2004 – XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662 [= AGS 2004, 397]; Beschl. v. 7.6.1982 – VIII ZR 118/80, JurBüro 1982, 1335).
bb) Solche Umstände hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
Soweit sie sich allgemein darauf beruft, es könne erforderlich sein, aus den Akten ersichtlichen und unberücksichtigt gelassenen Sachvortrag erneut darzulegen, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht darlegt, dass ein solcher Fall vorlag und für die Revisionsbegründung die Verwertung von Informationen, die sich nicht aus dem Berufungsurteil ergaben, erforderlich war. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Nebenintervenientin habe von dem Sachverhalt selbst keinerlei Kenntnis gehabt und sei daher nicht in der Lage gewesen, eine Beratung mit dem Prozessbevollmächtigten am BGH wahrzunehmen, was ihre Prozess...