Im oben III. 8. geschilderten Verfahren wurden die zu III. 3. a) und 4. a) geschilderten Urteile von den Prozessgegnern des Autors als "Literaturverweis" eingebracht, und zwar aus dieser Zeitschrift.[7] An der Veröffentlichung war dreierlei bemerkenswert:

der Einreicher-Hinweis lässt nicht erkennen, dass es sich beim Einreicher um den Leiter Kostenrecht eines Rechtsschutzversicherers handelt; da steht nur harmlos der (nicht einmal Arbeits-, sondern Wohn-)Ortsname neben dem Eigennamen;
bei beiden Entscheidungen fehlt der Hinweis auf fehlende Rechtskraft; und natürlich hat es niemand für nötig gehalten, später die Abänderungen – eine Teil- und eine Vollabänderung zugunsten der Kanzlei, s.o. 3. b) und 4. b) – an AGS oder irgendein anderes Publikationsorgan durchzustellen; dem kann und soll vorliegende Arbeit abhelfen;
das Ganze wird mit markigen Worten besprochen: "Es verwundert, dass die Kläger hierüber sinnlose Prozesse geführt haben", Schneider, S. 119.

Nur: Es ist eben nicht "einhellige Auffassung, dass", sondern eine zuvor nie systematisch behandelte Frage gewesen, ob es sich bei subjektiver Klagehäufung um "eine" (gebührenrechtliche) Angelegenheit handelt. Vielmehr hat sich eben, nach schon 30 Jahre alter BGH-Rechtsprechung,[8] die "Abgrenzung nach den Umständen des Einzelfalles und dabei zumal nach dem tatrichterlich zu würdigenden Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrages" zu richten. Und lustigerweise findet sich im von Schneider selbst herausgegebenen Kommentar sogar das exakte Gegenteil seiner Rezensionsaussage, nämlich: "Grundsätzlich stellt der jeweilige Auftrag einer jeden Person für sich eine eigenständige Angelegenheit dar".[9] Dass "ein Gerichtsverfahren" für den in ihm vertretenden Anwalt automatisch auch "eine Angelegenheit" sei, hat der BGH mit gutem Grund nie gesagt und hat in der ganzen Verfahrensreihe kein einziges Gericht vertreten oder so argumentiert, s.o. III. 1. bis 8.

Der Rechtsanwender ist also wie stets gut beraten, auch die Fachliteratur mit gehöriger Skepsis zu konsumieren und sich zu fragen, wer da in wessen Interesse welche Meinung vertritt. Das gilt in noch stärkerem Maße für regelmäßige Rechtsprechungs-Übersichten, die beispielsweise in der "NJW" für den Bereich des Versicherungsrechtes alle Halbjahre wieder von Autoren verfasst werden, die – erklärtermaßen! – ausschließlich Versicherer vertreten und keine Versicherungsnehmer (von Großkommentaren noch gar nicht zu reden, für deren Autorenkreis Gleiches gilt). Solches wenigstens kenntlich zu machen – der "Insider" weiß, "wer da spricht", der allgemeinzuständige Instanzrichter, der einmal in drei Jahren zu so einer Übersicht zu greifen hat, weiß es aber nicht! –, ist ein seit Jahren ungehört verhallendes Petitum des Autors an die Herausgeberschaften der juristischen Fachpresse, welches hiermit wiederholt wird. Es kann nicht sein, dass die großen Akteure des Wirtschaftslebens Rechtsschutz gegen sie leerlaufen lassen, indem sie schon im Vorfeld die ihnen genehmen Rechtsmeinungen selbst "herbeischreiben". Auch im Bank- und Kapitalmarktrecht finden sich hierfür zahlreiche abschreckende Beispiele, und Redaktionen mit Selbstachtung, die nicht erklärtermaßen ein Versicherungsverbandsblatt redigieren, wären gut beraten, Sensibilität für derlei Einflussnahmen an den Tag zu legen. Niemand wundert sich, wenn ein Mieter- oder ein Grundeigentümer-Verein Urteile "pro Mieter" oder "pro Vermieter" veröffentlicht. Aber wenn vom DAV bzw. der BRAK herausgegebene Blätter selektiv Kostenrechtsentscheidungen "pro Rechtsschutzversicherer" und ausschließlich aus Versicherersicht geschriebene Überblicksartikel publizieren, dann wundert man sich schon.

[7] AGS 2013, 112 (LG Berlin) und 2013, 116 (AG Wetzlar).
[8] BGH JurBüro 1984, 537 = MDR 1984, 561 = AnwBl 1984, 501 = NJW 1984, 1188 = Rpfleger 1984, 202.
[9] Schneider/Wolf/Schnapp, AnwK-RVG, 3. Aufl., 2006, § 7 Rn 23 = Schneider/Wolf/Volpert, 7. Aufl., 2014, ebd.

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