Am Rande der unter III. geschilderten Verfahrensserie gab der Autor mehrfach seiner Hoffnung Ausdruck, dass es sich um eine auslaufende und damit jedenfalls künftig keine Grundsatzproblematik (mehr) handelt, weil die Gesetzgebung auf das spiel- und wirtschaftstheoretisch untragbare, damit auch Fehlanreize zum Fehlverhalten setzende Ungleichgewicht bei "Streuschäden" (heißt: ein großer Akteur des Wirtschaftslebens richtet schuldhaft einen gigantischen Schaden an, der sich aber auf so viele "kleine" Geschädigte verteilt, dass der herkömmliche Zwei-Personen-Zivilprozess, s. II., wegen irrealen Chance-[Kosten-]-Risiko-Verhältnisses nicht effektiv ist) reagiert und als ersten Versuch in Richtung kollektiver Anspruchsdurchsetzung – und damit sich auf völliges Neuland in deutscher Zivilrechtstradition begebend – 2006 das "Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalmarkt-Musterverfahrensgesetz – KapMuG)" geschaffen und 2011 einer ersten Überholung unterzogen hat. Das erweist sich als Irrtum.
Das liegt zum einen am beschränkten Anwendungsbereich des Gesetzes, der zwar durch die Novelle theoretisch vorsichtig erweitert, gleichzeitig durch eine überaus zögerliche und restriktive Herangehensweise der Justiz an die neue Verfahrensform faktisch extrem eingeschränkt worden ist; das soll an dieser Stelle nicht vertieft werden und ließe sich womöglich unter "Umstellungs-/Gewöhnungsbedarf, geht vorbei" verbuchen. Zum anderen aber setzt selbst das recht verstandene und i.S.d. Gesetzgebers mutig praktizierte Musterverfahren die Existenz von erstinstanzlichen Verfahren in ausreichender Zahl seinerseits gerade voraus (§ 6 Abs. 1 KapMuG). Da § 24 KapMuG die Kosten des erstinstanzlichen Musterverfahrens zu Kosten des Ausgangsverfahrens erklärt, stellt sich die aufgeworfene Frage dort – in den Ausgangsverfahren – völlig unverändert, wenn dieses – eines, einige oder alle – seinerseits ein solches mit aktiven Streitgenossen ist; § 41a RVG trifft eine ergänzende, aber keine verdrängende Regelung für die Anwaltsvergütung (Abs. 1 S. 5). Die Frage, was der Auftraggeber (Mandant) dem Anwalt für die Vertretung schuldet, wird also auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht beantwortet, sondern die Antwort als bekannt vorausgesetzt. Abgesehen von den nicht-kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten, in denen Kläger-Vielzahlen im selben Gerichtsverfahren in Betracht kommen – zu Beispielen siehe am Ende von oben I. –, bleibt die Frage also sogar für diese selbst unverändert virulent und dürfte an praktischer und wirtschaftlicher Relevanz sogar noch eher zu- als abnehmen.