Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil § 51 Abs. 1 S. 1 RVG für das Verfahren nach der WDO keine Pauschgebühr vorsieht. Es handelt sich um keines der in dieser Vorschrift aufgezählten Verfahren. In Disziplinarverfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht in Betracht (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, Nr. 6202 VV Rn 6; Schneider, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 7. Aufl. 2014, § 51 RVG Rn 1 a.E., Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 51 RVG Rn 6 a.E.). Zwar sah § 109 Abs. 1 BRAGO bis zum 30.6.2004 vor, dass in Verfahren nach der WDO nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß gelten sollten. § 99 BRAGO war Teil des Sechsten Abschnitts der BRAGO, so dass hiernach die Festsetzung einer Pauschgebühr möglich war. Zwar sind in § 51 Abs. 1 und Abs. 3 RVG die Bußgeldverfahren aufgenommen, für die bis zum 30.6.2004 in § 105 BRAGO eine dem § 109 Abs. 1 BRAGO vergleichbare Verweisung auf die Regelung über die Pauschgebühr in § 99 BRAGO vorgesehen war. Für Disziplinarverfahren und Verfahren nach der WDO fehlt es aber an einer Nachfolgeregelung zu § 109 Abs. 1 BRAGO. Daher ist die Festsetzung einer Pauschgebühr in diesen Verfahren nicht mehr vorgesehen.

entnommen von www.burhoff.de

AGS 3/2016, S. 118 - 119

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