Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird, ist gem. § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2015 – 8 S 1742/15
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen