Der Senat hatte ein Sachverständigengutachten zu Mutter und Kind in dem anhängigen Sorgerechtsverfahren eingeholt. Dabei waren durch die psychologische Sachverständige folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist I. Sozialverhalten (weiterhin) gestört? Wenn ja: Inwieweit ist dies auf Familienangehörige oder sonstige Bezugspersonen des Kindes zurückzuführen? Welche anderen Ursachen gibt es?

2. Würde im Falle einer Rückführung I. in den mütterlichen Haushalt das körperliche, geistige oder seelische Wohl I. gegenwärtig und in einem solchen Maße gefährdet, dass sich für die weitere Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt?

Wenn ja: Ist die Gefahr durch etwaige Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Mutter bedingt? Gibt es (auch) andere Gründe im mütterlichen Haushalt (Lebensgefährte)?

3. Falls nur eine Trennung I. von der Mutter geeignet ist: Welche negativen Folgen der Fremdunterbringung drohen? Welche Vorteile ergeben sich durch die Fremdunterbringung? Wie ist aktuell die Entwicklung einzuschätzen, die I. erreicht hat vor dem Hintergrund, dass am 16.7.2013 befürchtet wurde, an einer Trennung würde das Kind kaputt gehen?

Die Sachverständige hat das Gutachten erstattet.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hat abschließend beantragt, nach § 47 RVG einen Vorschuss in Höhe von 2.600,00 EUR auszuzahlen. Die Aufwendungen für die Beauftragung des Privatgutachtens seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, um das Gutachten auszuwerten und zu hinterfragen. Zudem macht er Zweifel an Testverfahren und an der Einhaltung wissenschaftlicher Kriterien geltend.

Der Senat hat den Antrag zurückgewiesen.

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