Der Antrag auf Gewährung eines Kostenvorschusses ist ohne Erfolg. Denn zur Rechtswahrnehmung ist ein Privatgutachten nicht erforderlich.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter kann wegen seiner Vergütung keinen Vorschuss (nach § 47 Abs. 1 RVG) beanspruchen. Zur Vergütung zählen nur solche Auslagen des Rechtsanwalts, die zur sachgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind (§ 46 Abs. 1 RVG).
1. Zu den Auslagen können die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und notwendig zur zweckentsprechenden Rechtswahrnehmung sind. Die Konstellation ist identisch mit der Frage, inwieweit derartige Kosten festgesetzt werden können (vgl. §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 Abs. 1 ZPO).
Die Beurteilung der Frage, ob dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die kostenauslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02 [= AGS 2003, 178]; Beschl. v. 23.5.2006 – VI ZB 7/05; NJW 2008, 1597; VersR 2009, 563 [= AGS 2006, 461]; NJW 2009, 2220; Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11).
Die Sachdienlichkeit wurde insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02 [= AGS 2003, 178]; Beschl. v. 23.5.2006 – VI ZB 7/05 [= AGS 2006, 461]). Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (vgl. OLG Köln DS 2009, 316 = OLGR 2009, 527; KG KGR 2008 487; OLG Koblenz Rpfleger 1991, 388 = NZV 1991, 315; OLG Schleswig, VersR 1991, 117; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 1360; OLG Stuttgart v. 13.11.2001 – 8 W 481/01; v. 11.7.2007 – 8 W 265/07; OLG Celle, Beschl. v. 25.7.2009 – 2 W 148/08; OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 – 25 W 94/13). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der ex ante-Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Acht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11).
2. Diese Sachdienlichkeit und damit die Voraussetzungen für einen Vorschuss liegen hier nicht vor. Denn anders als in den zitierten Verfahren aus dem Bereich des streitigen Zivilprozesses gilt in Kindschaftsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Während es in den Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit für die Fragen der Waffengleichheit und der Rechtsverfolgung oder -verteidigung naheliegt, dass Gutachten auch mit privaten Gegengutachten in Frage gestellt werden, hat der Senat im Beschwerdeverfahren der Kindschaftssache den Sachverhalt umfassend aufzuklären, die Beteiligten trifft insoweit bereits keine Vortrags- oder Beweislast (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2010 – XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269–288, juris Rn 25, 26, 30).
Hier ist das Wächteramt des Staates maßgeblich. Dieses verpflichtet das Gericht – von Amts wegen und ohne Bindung an Beweisanträge der Beteiligten – zur Aufklärung des Sachverhalts in jeder sachdienlichen Richtung (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2010 – XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269–288, a.a.O.). Auch der Gerichtssachverständige ist – anders als der Privatgutachter – verpflichtet, das Gutachten unparteilich zu erstatten (§ 30 FamFG i.V.m. §§ 407 ff., 410 ZPO). Auch ist der Erkenntnisgewinn durch einen Privatgutachter eingeschränkt, weil dieser regelmäßig nur mit einem Beteiligten in Kontakt tritt oder treten kann. Ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter wird daher in der Regel davon absehen, kostenintensive privatgutachterliche Stellungnahmen während des laufenden Verfahrens einzuholen (so auch OLG Köln, Beschl. v. 16.2.2012 – 4 WF 11/12).
3. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet keine ergänzende Erstellung eines Privatgutachtens.
Zwar hat insbesondere auch das Kindschaftsverfahren (§ 1666 BGB) in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes zu entsprechen, weshalb insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgesc...