Hat das Beschwerdegericht in einem Sorgerechtsverfahren bereits ein (psychologisches) Sachverständigengutachten eines gerichtlich bestellten Gutachters (zum Sozialverhalten des Kindes und zu Fragen einer Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt) eingeholt, kann der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt der Kindesmutter nicht mit Erfolg beantragen, dass ihm nach § 47 RVG ein Vorschuss für die Aufwendungen zur Beauftragung eines Privatgutachtens ausgezahlt wird, weil zur Rechtswahrnehmung ein Privatgutachten nicht erforderlich ist.

OLG Dresden, Beschl. v. 8.1.2016 – 22 UF 966/14

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