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AGS 3/2016, Verfahrenswert bei Antragserweiterungen im U ... / 2 Aus den Gründen

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Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

1. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 30.6.2008 geltenden Fassung. Dahingestellt bleiben kann, ob dies unmittelbar auf § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG beruht (vgl. KG v. 1.2.2013 – 13 WF 257/12, FF 2013, 257, juris Rn 2; Vogel, FF 2009, 396 unter XII a.E.) oder auf Art. 111 FGG vom 3.4.2009 (so Hartmann, KostG, 44. Aufl., 2014, § 63 FamGKG Rn 1 und ders., Grundzüge vor § 1 FamGKG, Rn 2; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 63 FamGKG Rn 1; vgl. auch BGH v. 25.11.2009 – XII ZB 46/09, FamRZ 2010, 189 [= AGS 2010, 172]; OLG Köln v. 29.3.2010 – 27 WF 41/10, FamRZ 2010, 1933). Die genannte Fassung von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. entspricht weitgehend der ihr vorangegangenen Regelung (§ 17 Abs. 1 S. 1 GKG) in deren ab 1.7.1998 geltender Fassung; mit dieser hatte das GKG vom zuvor maßgeblichen Kriterium des "Jahresbetrages der wiederkehrenden Leistungen" Abschied genommen. Nach dem neuen, in § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. und § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG fast wortgleich übernommenen Maßstab sind maßgebend für den Streitwert bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags.

2. Unproblematisch ist, dass nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. zunächst jedenfalls der Jahresbetrag der mit der Abänderungsklage für die ersten zwölf Monate nach deren Einreichung verfolgten Unterhaltsdifferenz in Höhe von

 
Praxis-Beispiel
 
(2.138,48 EUR – 1.211,00 EUR) x 12 = 11.129,76 EUR

den Verfahrenswert bestimmt. Nach der – jedenfalls insoweit auch von der Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht in Frage gestellten – Regelu...

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