Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.
1. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 30.6.2008 geltenden Fassung. Dahingestellt bleiben kann, ob dies unmittelbar auf § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG beruht (vgl. KG v. 1.2.2013 – 13 WF 257/12, FF 2013, 257, juris Rn 2; Vogel, FF 2009, 396 unter XII a.E.) oder auf Art. 111 FGG vom 3.4.2009 (so Hartmann, KostG, 44. Aufl., 2014, § 63 FamGKG Rn 1 und ders., Grundzüge vor § 1 FamGKG, Rn 2; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 63 FamGKG Rn 1; vgl. auch BGH v. 25.11.2009 – XII ZB 46/09, FamRZ 2010, 189 [= AGS 2010, 172]; OLG Köln v. 29.3.2010 – 27 WF 41/10, FamRZ 2010, 1933). Die genannte Fassung von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. entspricht weitgehend der ihr vorangegangenen Regelung (§ 17 Abs. 1 S. 1 GKG) in deren ab 1.7.1998 geltender Fassung; mit dieser hatte das GKG vom zuvor maßgeblichen Kriterium des "Jahresbetrages der wiederkehrenden Leistungen" Abschied genommen. Nach dem neuen, in § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. und § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG fast wortgleich übernommenen Maßstab sind maßgebend für den Streitwert bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags.
2. Unproblematisch ist, dass nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. zunächst jedenfalls der Jahresbetrag der mit der Abänderungsklage für die ersten zwölf Monate nach deren Einreichung verfolgten Unterhaltsdifferenz in Höhe von
(2.138,48 EUR – 1.211,00 EUR) x 12 = |
11.129,76 EUR |
den Verfahrenswert bestimmt. Nach der – jedenfalls insoweit auch von der Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht in Frage gestellten – Regelung von § 42 Abs. 1 GKG a.F. ergäbe sich selbst für den Fall, dass mit dem verfahrenseinleitenden Klageantrag für darüber hinausgehende Zeiträume eine weitergehende Abänderung beantragt gewesen wäre, kein höherer Wert (dazu eingehend OLG Brandenburg v. 11.11.2002 – 9 WF 188/02, FamRZ 2003, 1682).
3. Rückstände (§ 42 Abs. 5 S. 1 GKG a.F.) sind im vorliegenden Fall nicht anzusetzen, da eine Abänderung für den Zeitraum vor Erhebung der Klage nicht in Betracht kommt (§ 323 Abs. 3 ZPO) und auch nicht beantragt ist.
4. Die nach Einreichen der Klage (bzw. Antragstellung) erfolgten Antragserweiterungen des Klägers, hier in Gestalt der mit Schriftsatz vom 18.7.2009 beantragten weiteren Herabsetzung des Unterhalts ab September 2009 und der in der letzten mündlichen Verhandlung beantragten Befristung des Unterhalts, erhöhen den Verfahrenswert nicht. Denn nach Einreichen der Klage geltend gemachte, den Zeitraum der ersten zwölf Monate danach nicht berührende Antragserweiterungen derselben Partei sind nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG München v. 13.8.1999 – 26 WF 1138/99, FuR 2000, 298; OLG Nürnberg v. 18.4.2007 – 10 WF 390/07, JurBüro 2008, 33; OLG Saarbrücken v. 5.8.2005 – 6 WF 41/05, OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg v. 20.9.2001 – UF 459/01, FamRZ 2002, 684 für eine Klageerweiterung in der Berufung, von der Grundsatzentscheidung des BGH v. 4.6.2003 – XII ZB 24/02, FamRZ 2003, 1274, juris Rn 7 [= AGS 2004, 76], ohne Erörterung der hier interessierenden Frage als sachgerechte Entscheidung beurteilt; a.A. OLG Celle v. 8.7.2008 – 15 UF 2/08, FamRZ 2009, 74 für eine Klageerweiterung in der Berufung; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 2015, Kap. 17 Rn 42, 65; a.A. wohl auch Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Aufl., 2011, Rn 8462; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand Januar 2014, Kap. 22 Rn 209; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., 2009, Kap. 5 Rn168).
a) Der Wortlaut der Vorschriften spricht für eine Beschränkung des Streitwerts auf für den 12-Monats-Zeitraum nach Klageerhebung beanspruchte Beträge: "Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich". Weder für den Fall, dass der geforderte Betrag bei einem zeitlich gestaffelten Klageantrag für den Zeitraum nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums Regelung höher ist als in diesem Zeitraum noch für den Fall, dass ein solcher erhöhter Antrag erst nach Klageeinreichung gestellt wird, enthält die Bestimmung abweichende Regelungen. Für den zuerst genannten Fall wird dieses Ergebnis soweit ersichtlich auch nicht angegriffen.
Allerdings ist der Wortlaut nicht eindeutig und stünde einer Einbeziehung von Klageerweiterungen in den Streitwert nicht zwingend entgegen (a.A. insoweit OLG München v. 13.8.1999, a.a.O., das für § 17 Abs. 1 GKG a.F. von einem "klaren Gesetzbefehl" spricht; ähnlich OLG Nürnberg v. 18.4.2007, a.a.O.: "eindeutiger Gesetzeswortlaut", und Senat v. 3.8.2012 – 18 UF 141/07: "klare gesetzliche Vorgabe", nicht veröffentlicht). Denn der Wortlaut stellt ledi...