Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, dass nach dem Gesetz neben dem Einkommen der beteiligten Ehegatten grundsätzlich auch deren Vermögensverhältnisse für die Festsetzung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen sind. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, ist in der Rspr. der OLG allerdings äußerst umstritten. Die Ansichten divergieren zum einen hinsichtlich des Prozentsatzes, mit dem das Vermögen zu berücksichtigen ist, hier werden Prozentsätze zwischen 5 % (z.B. OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.4.2010 – 18 WF 71/10, FamRZ 2010, 1940 [= AGS 2011, 451]; OLG Celle, Beschl. v. 29.6.2012 – 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 – 5 WF 66/13, FamRZ 2014, 1226 [= AGS 2013, 472]; KG, Beschl. v. 14.1.2014 – 17 WF 265/13, FuR 2014, 598; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2014 – 15 WF 11/14, FamRZ 2015, 529 [= AGS 2015, 83]; OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2015 – 21 WF 149/15; OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2015 – 13 WF 19/15, FamRZ 2015, 1748) und 10 % (z.B. OLG Schleswig, Beschl. v. 8.4.2014 – 10 WF 3/14, SchlA 2015, 163; KG, Beschl. v. 5.5.2015 – 18 WF 60/14, AGS 2015, 132) angesetzt, und zum anderen hinsichtlich des von der Berücksichtigung auszunehmenden "Freibetrages". Teilweise wird hierfür auf § 6 VStG a.F. abgestellt (KG, Beschl. v. 14.1.2014 – 17 WF 265/13, FuR 2014, 598), wonach für jeden Ehegatten 60.000,00 EUR und für jedes Kind weitere 60.000,00 EUR anzusetzen wären, teilweise wird für jeden Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 60.000,00 EUR gewährt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.4.2010 – 18 WF 71/10, FamRZ 2010, 1940 [= AGS 2011, 451]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.1.2015 – 11 WF 6/15, AGS 2015, 133), der von manchen Gerichten dann noch um 10.000,00 EUR je Kind erhöht wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2014 – 15 WF 11/14, FamRZ 2015, 529 [= AGS 2015, 83]; OLG Köln, Beschl. v. 24.8.2015 – 21 WF 149/15), teilweise wird aber auch nur ein Freibetrag von 30.000,00 EUR je Ehegatten gewährt (OLG Celle, Beschl. v. 29.6.2012 – 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149; OLG Schleswig, Beschl. v. 8.4.2014 – 10 WF 3/14, SchlA 2015, 163; OLG Hamm, Beschl. v. 13.3.2015 – 13 WF 19/15, FamRZ 2015, 1748). Schließlich gibt es auch noch die Auffassung, wonach nur ein Freibetrag i.H.v. 15.000,00 EUR je Ehegatten und 7.500,00 EUR je Kind anzusetzen sei (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2013 – 5 WF 66/13, FamRZ 2014, 1226 [= AGS 2013, 472]). Der Senat vermag sich keiner dieser Auffassungen anzuschließen, weil es für keinen dieser Werte einen aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt gibt, nachdem das Vermögenssteuergesetz aufgehoben worden ist, sondern dieser – wie die Divergenz der Entscheidungen zeigt – mehr oder weniger willkürlich, wenn auch für sich genommen durchaus plausibel – gewählt sind.

Der Senat sieht den richtigen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 43 FamGKG, für die Bestimmung des Verfahrenswertes von Ehesachen zum einen auf das Einkommen und zum anderen auf die Vermögensverhältnisse der beteiligten Ehegatten abzustellen, hat im Wesentlichen einen sozialpolitischen Hintergrund. Der Verfahrenswert der Ehesache und damit auch die hiermit verbundenen Kosten sollen an die Leistungsfähigkeit der beteiligten Ehegatten angepasst werden. Insoweit ist es zum einen sachgerecht, nicht nur das jeweilige Einkommen, sondern auch das Vermögen zu berücksichtigen, weil sich auch danach die Leistungsfähigkeit bestimmt, zum anderen folgt daraus aber auch, dass solche Vermögenswerte, auf die die Ehegatten für ihre private Lebensführung dringend angewiesen sind oder die sich sonst einer wirtschaftlichen Verwertung entziehen und deshalb ihre Leistungsfähigkeit nicht erhöhen, ausgenommen werden müssen. Diesbezüglich findet sich in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII aber eine gesetzliche Regelung. Hier hat der Gesetzgeber angeordnet, dass bestimmte Vermögenswerte keine Berücksichtigung finden sollen, wenn es um die Frage geht, ob eine Partei bzw. ein Beteiligter die Verfahrenskosten tragen kann. Wenn solche Vermögenswerte für die Frage, ob Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache zu bewilligen ist, keine Berücksichtigung finden, weil sie hierfür tatsächlich nicht verfügbar sind, erscheint es konsequent, diese auch für die Berechnung des Verfahrenswertes, der nicht nur für die Gerichts-, sondern auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist, ebenfalls außer Betracht zu lassen.

Zwar hat diese Betrachtungsweise gegenüber den sonst in der Rspr. vertretenen Auffassungen, die mit festen Freibeträgen arbeiten, den Nachteil, dass eine Betrachtung im Einzelfall zu erfolgen hat. Dies erscheint dem Senat aber ohne Weiteres hinnehmbar, denn zum einen gibt es ohne besondere Anhaltspunkte für die Gerichte keinen Anlass, das Vermögen der beteiligten Ehegatten zu ermitteln. Soweit einer der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe beantragt, was nach Erfahrung des Senates bei einem sehr h...

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