Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 6.305,00 EUR (3.789,00 EUR für die Ehesache, zuzüglich 1.000,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich und jeweils 758,00 EUR für die Folgesachen Sorgerecht und Umgangsrecht) festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der diese eine zu geringe Bewertung des Verfahrens rügen und die Festsetzung eines Verfahrenswertes von 12.805,40 EUR beantragen.
Zwar habe das AG der Berechnung des Verfahrenswerts zu Recht die von beiden Ehegatten bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ALG II) als Einkommen zugrunde gelegt. Der Antragsgegner habe in den letzten drei Monaten vor Einreichung der Scheidungsantragsschrift monatlich 667,00 EUR erhalten, die Antragstellerin 1.164,19 EUR sowie zusätzlich 773,00 EUR Kindergeld. Soweit das AG für die Wertberechnung das Gesamteinkommen der Antragstellerin von 1.937,19 EUR (1.164,19 EUR + 773,00 EUR) um den Betrag des Kindergeldes (773,00 EUR) und den Anteil des ALG II, der nach dem Leistungsbescheid auf den Lebensbedarf der vier im Haushalt der Antragstellerin lebenden Kinder entfällt (568,84 EUR), gekürzt habe, sei diese Kürzung indes nicht angemessen. Vielmehr sei der Wert der Ehesache ausgehend von dem dreifachen Betrag der Summe des monatlichen Einkommens beider Ehegatten und einem pauschalen Abzug für den Kindesunterhalt wie folgt zu berechnen:
Einkommen der Ehefrau:
ALG II |
1.164,19 EUR |
Kindergeld |
773,00 EUR |
Einkommen des Ehemannes:
ALG II |
667,00 EUR |
Pauschaler Abzug für Kindesunterhalt: |
|
4 Kinder à 300,00 EUR |
1.200,00 EUR |
abzgl. Einkommen Kinder |
216,00 EUR |
Zwischensumme: |
1.620,19 EUR |
Der dreifache Betrag des monatlichen Gesamteinkommens belaufe sich demnach auf (gerundet): 4.861,00 EUR.
Darüber hinaus sei auch der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich zu gering bemessen. Beide Ehegatten hätten sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sodass der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht lediglich mit 1.000,00 EUR, sondern richtigerweise mit 1.944,40 EUR (4.861,00 EUR x 10 % x 4 Anrechte) anzusetzen sei.
Schließlich habe das AG auch den Verfahrenswert für die Folgesachen Sorgerecht und Umgangsrecht unzutreffenderweise lediglich mit 20 % des Wertes für die Ehesache bemessen. Gemäß § 44 Abs. 3 FamGKG erscheine es angesichts dessen, dass das Scheidungsverbundverfahren annähernd 2 1/2 Jahre gedauert habe, sowohl in der Folgesache Sorgerecht als auch in der Folgesache Umgangsrecht drei Kinder beteiligt waren, deren unterschiedliche Belange in zwei Anhörungsterminen hätten erörtert werden müssen, und zwei Jugendamtsberichte auszuwerten gewesen seien, unbillig, diese Folgesachen lediglich mit dem Regelwert zu bewerten; vielmehr sei ein Wert von jeweils 3.000,00 EUR anzunehmen.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Es entspreche der obergerichtlichen Rspr. bei der Ermittlung des Verfahrenswertes in Ehesachen, Aufwendungen der Ehegatten für Kindesunterhalt zu berücksichtigen, indem das beiderseitige Nettoeinkommen einschließlich des Kindergeldes um einen angemessenen Betrag pro Kind gekürzt werde. Angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten und des Umstandes, dass die auf die Kinder entfallenden Anteile des von der Antragstellerin bezogenen ALG II ohnehin lediglich der Deckung des existentiellen Mindestbedarfs der Kinder dienten, sei es gerechtfertigt, anstatt des Abzuges eines Pauschalbetrages vom Einkommen bei der Einkommensermittlung die auf die Kinder entfallenden Sozialleistungen und das Kindergeld unberücksichtigt zu lassen.
Für die Bewertung der Folgesache Versorgungsausgleich seien das Ost- und das Westanrecht der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils als ein Anrecht i.S.v. § 50 Abs. 1 FamGKG zu betrachten.
Der Verfahrenswert für die Folgesachen Sorgerecht und Umgangsrecht betrage gem. § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG 20 % des Wertes der Ehesache. Weder der Umfang noch die Schwierigkeit dieser Folgesachen würden eine Werterhöhung gem. § 44 Abs. 3 FamGKG gebieten. Dem Sorgerechtsantrag der Antragstellerin habe der Antragsgegner, wie von ihm zuvor dem Jugendamt gegenüber angekündigt, zugestimmt. In der Folgesache Umgang sei es bereits im ersten der beiden Anhörungstermine zu einem Vergleich der Beteiligten gekommen, die auch im weiteren Verlauf des Verfahrens bekundet hätten, dass ein Regelungsbedürfnis nicht bestehe. Schließlich begründe auch die Dauer des Scheidungsverbundverfahrens nicht eine Erhöhung des Verfahrenswertes für diese Folgesachen, da die Verzögerung ausschließlich darauf beruht habe, dass der Versorgungsträger des Antragsgegners die Auskunft über die Rentenanwartschaften erst mit erheblicher Verspätung erteilt habe.