1. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfahren. Der Verfahrenswert ist dabei gem. § 44 Abs. 2 FamGKG in der Weise zu ermitteln, dass zunächst die Einzelwerte aller in den Verbund einbezogenen Verfahren zu ermitteln und danach zu addieren sind.
a) Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert für die Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach dem Ermessen des Gerichts. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen (BVerfG NJW 1989, 1985). Dieser Zielstellung entsprechend ist für die Wertberechnung zunächst als Anknüpfungspunkt vom dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartner auszugehen und der so ermittelte Wert in Abhängigkeit von den übrigen Umständen im Rahmen einer Gesamtabwägung nach oben bzw. nach unten zu korrigieren (BVerfG NJW 2005, 2980).
Bis auf die in die Bewertung einzubeziehenden Einkommensverhältnisse, für die § 43 Abs. 2 FamGKG eine konkrete Berechnungsgrundlage vorgibt, nämlich die Summe der Nettoeinkommen, die beide Ehegatten in drei Monaten erzielt haben, ist die Bewertung der übrigen Bemessungsfaktoren in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Diese Ermessensentscheidung ist durch das Beschwerdegericht lediglich dahin zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn der Ermessensgewährung würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt oder verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Stattdessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen oder von seinem Ermessen aufgrund fehlerhafter Gesetzesanwendung nicht oder nicht in gesetzlicher Weise Gebrauch gemacht hat (BGH FamRZ 2007, 893 [= AGS 2007, 532]; OLG Celle JAmt 2012, 40; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.7.2012 – 6 WF 360/12, m. zust. Anm. Többen, jurisPR-FamR 25/2012, Anm. 7).
Danach ist die vom AG vorgenommene Bemessung des Wertes für die Ehesache im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es ist in der Rspr. und Lit. anerkannt, dass es dem Sinn und Zweck des § 43 FamGKG entspricht, Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten bei der Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Weise zu berücksichtigen, dass entsprechend der Anzahl der Unterhaltsberechtigten oder der Höhe der Unterhaltsverpflichtung Abschläge von dem gem. § 43 Abs. 2 FamFG zu ermittelnden Einkommensbetrag vorgenommen werden, wobei zur Höhe der abzusetzenden Beträge unterschiedliche Ansichten bestehen (vgl. OLG Celle BeckRS 2014, 00301; OLG Karlsruhe AGS 2013, 472; OLG Dresden FamRZ 2010, 1939; OLG München FamRZ 2009, 1703; OLG Nürnberg FamRZ 2009, 1619 [= AGS 2009, 406]; OLG Köln FamRZ 2008, 2051; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2050; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 807; OLG Nürnberg MDR 2006, 597; OLG Schleswig FamRZ 2009, 75 [= AGS 2009, 130]; OLG Jena FamRZ 2010, 1934; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 755; OLG Hamm FamRZ 2006, 718; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2052; KG FamRZ 2009, 1854; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 453; OLG Köln FamRZ 2009, 638; OLG Hamburg FamRZ 2003, 1681; OLG Celle NdsRpfl 1998, 175).
Ob die Berücksichtigung von Unterhaltslasten bei der Wertfestsetzung in Ehesachen zur Wahrung des gesetzgeberischen Ziels unumgänglich ist, kann vorliegend dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht unbillig, stattdessen bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einer Ehesache staatliche Leistungen wie Kindergeld oder auf den Lebensbedarf der Kinder entfallende Leistungen nach dem SGB II in der Höhe, in der sie einem Ehegatten mit Rücksicht auf seine gesetzliche Unterhaltspflicht seinen Kindern gegenüber gewährt werden, vom Nettoeinkommen abzusetzen.
Zwar sind daher weder die Erwägungen des AG über die Berücksichtigung und Bemessung der Kindesunterhaltsbelastung bei der Verfahrenswertbemessung noch das rechnerische Ergebnis, zu dem es unter Beachtung dieser Erwägungen gelangt ist, zu beanstanden, sodass es bei dem vom AG festgesetzten Verfahrenswert für die Ehesache zu verbleiben hat. Gleichwohl ist dem AG in seinem Rechenweg, mit dem es zu ...