Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Onlineausgabe der "B.". Der Kläger ist Unternehmer und war vormals in dem Unternehmen A. beschäftigt. Unmittelbar nach dem Ende dieser Tätigkeit arbeitete er für das Unternehmen M. B. AG und danach für die Firma G. In den Print- und Onlineausgaben der "B." vom 21.11.2012 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der in Bezug auf den Kläger unter voller Namensnennung die folgenden Tatsachenbehauptungen enthielt:""
"Vor seinem Engagement bei der angeblichen Biotech-Firma war P. J. Vorstandschef des großen Bremer Fruchthandelsunternehmens A. Bei einer Übernahme verlor P. J. dort seinen Job. Seitdem, so heißt es in Bremen, sei er auf der Suche nach neuen Angeboten.""
Mit getrennten Schreiben vom 23.11.2012 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Auftrag die Beklagte zur Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung auf. Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 26.11.2012 die geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie erklärte sich bereit, den Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruch durch eine Korrekturberichterstattung zu erfüllen, was in der Folgezeit geschah.
Am 29.11.2012 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erstattung der durch die Aufforderungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend, wobei sie die Begehren auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung als drei Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne abrechneten. Für die Begehren auf Unterlassung und Richtigstellung legten sie jeweils eine 1,3-Geschäftsgebühr, für das Begehren auf Gegendarstellung eine 1,5-Geschäftsgebühr zugrunde. Auf diese Forderungen in Höhe von insgesamt 4.813,14 EUR zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.530,58 EUR. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines nicht erstatteten Betrags in Höhe von 3.238,56 EUR verlangt.
Das AG hat die Beklagte unter Zugrundelegung nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG und einer 1,3-Geschäftsgebühr auch für das Begehren auf Gegendarstellung verurteilt, an den Kläger 587,86 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.826,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen.