Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche auf Branchenzuschläge und Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB.
Nachdem die Beklagte bis einschließlich Mai 2015 den vereinbarten Stundenlohn korrekt an den Kläger ausgezahlt hatte, zahlte sie für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses (Juni 2015) ohne Angabe von Gründen nur einen Stundenlohn von 8,50 EUR statt 8,80 EUR aus, so dass sich für diesen Monat eine Vergütungsdifferenz i.H.v. insgesamt 49,26 EUR brutto ergab.
Darüber hinaus zahlte die Beklagte an den Kläger Branchenzuschläge, deren Höhe bis einschließlich März 2015 unstreitig war.
Eine Urlaubsabgeltung zahlte die Beklagte an den Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht aus, ebenso erteilte sie zunächst kein Arbeitszeugnis.
Der Kläger hat daraufhin am 4.8.2015 beim ArbG die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr hat er zunächst die Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie die Zahlung einer Urlaubsabgeltung i.H.v. 633,60 EUR brutto sowie der Vergütungsdifferenz aufgrund der Stundenlohnkürzung im Juni 2015 i.H.v. 49,26 EUR verlangt. Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung weitergehender Branchenzuschläge begehrt. Er hat hierbei die Ansicht vertreten, ihm stünde für die Zeit ab April weitere Zuschläge zu. Darüber hinaus hat er für diese drei Monate auch jeweils einen Pauschal-Schadenersatz i.H.v. 40,00 EUR pro Monat nach § 288 Abs. 5 BGB begehrt, mit der Begründung, dass die Beklagte für alle drei Monate mit der geschuldeten Zahlung in Verzug geraten sei.
Das ArbG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Antrag auf Zeugniserteilung und darüber hinaus dem Zahlungsantrag hinsichtlich der Urlaubsabgeltung vollumfänglich stattgegeben. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung der Entgeltdifferenz Juni 2015 i.H.v. 49,26 EUR brutto verurteilt. Abgewiesen hat das ArbG demgegenüber die Klage hinsichtlich der begehrten Branchenzuschläge sowie des Pauschal-Schadenersatzes.
Bezüglich des Pauschal-Schadensersatzes nach § 288 Abs. 5 BGB n.F. hat das ArbG die Ansicht vertreten, in Anbetracht der Wertung des § 12a ArbGG fände die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche keine Anwendung.
Gegen das Urteil des ArbG hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist insbesondere der Ansicht, ihm stünde auch der Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB zu. Überzeugende Gründe für eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht seien insofern nicht ersichtlich.