Leitsatz
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 u. v. 14.2.2007 – XII ZB 150/05, FamRZ 2007, 711).
BGH, Beschl. v. 16.11.2016 – XII ZB 550/15
1 Sachverhalt
Die Beteiligten, aus deren Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, streiten um Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt.
Das FamG hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31.12.2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbescheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Umsatzsteuererklärungen und -bescheide.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das OLG verworfen, weil der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600,00 EUR" festzusetzende Beschwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. Zur Begründung werde auf die Darlegungen im Beschl. v. 16.10.2015 im Parallelverfahren 25 UF 106/15 Bezug genommen, dessen Erwägungen auch im vorliegenden Verfahren gälten. In dem in Bezug genommenen Beschluss wird ausgeführt, dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000,00 EUR nicht gebunden sei. Maßgeblich für den Wert sei nicht der von der Antragstellerin voraussichtlich beabsichtigte Zahlungsantrag, sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Antragsgegner aufgrund der angefochtenen Entscheidung verlangte Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antragsgegner in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600,00 EUR übersteigenden Beschwer führe. Im Übrigen sei der Antragsgegner zur Erstellung von Steuererklärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rspr. des Senats.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält die angefochtene Entscheidung die nach § 69 Abs. 2 FamFG zwingend erforderliche Begründung. Die angefochtene Entscheidung stellt den Sachverhalt ausreichend und klar dar, wobei sogar die vom Antragsgegner allein im Parallelverfahren 25 UF 106/15 erhobenen Einwände gegen die in beiden Verfahren ausdrücklich angekündigte beabsichtigte Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands wiedergegeben werden. Damit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang, so dass das Ziel der Begründungspflicht – die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen – im vorliegenden Einzelfall erreicht wird. Eine Aufhebung der Entscheidung wegen mangelnder Begründung ist daher nicht geboten (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2004 – X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576 m.w.N.).
b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschl. v. 27.7.2016 – XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rn 6; v. 22.1.2014 – XII ZB 278/13, FamRZ 201...