Die zulässige Klage ist teilweise auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes und der Attestkosten des Klägers gegen die Beklagten und der Geltendmachung des Sachschadens durch den Eigentümer des beschädigten Pkws handelt es sich um keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 7 RVG.

Unstreitig hat die Prozessvertreterin des Klägers zwei getrennte Aufträge vom Kläger und dem geschädigten Eigentümer bekommen und die Angelegenheit unter getrennter Aktenführung auch getrennt geltend gemacht. Damit liegt schon kein einheitlicher Auftrag vor (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 15 Rn 8 m.w.N.). Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, eine einheitliche Angelegenheit liege auch vor, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren zwei Personen mit verschiedenen Interessen vertrete, und insoweit auf die Kommentierung von Gerold/Schmidt (RVG, 21. Aufl., § 15 Rn 6) verweisen, liegt schon keine Vertretung in einem Verfahren vor. Zudem betrifft dies eine – im Übrigen streitige – Auffassung im Rahmen des Strafverfahrens (vgl. insoweit Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 14).

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Denn es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger möglicherweise im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, gemeinsam mit dem Eigentümer seine Prozessvertreterin zu beauftragen, die Beklagten haben jedoch Entsprechendes nicht vorgetragen. Nur wenn auf den entsprechenden von Amts wegen zu beachtenden Einwand kein substantiierter Vortrag des Klägers gekommen wäre, hätte die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen, also der Beklagten, trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden gegolten (vgl. Greiner, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 284 Rn 34c).

Der Höhe nach ist die Klageforderung nicht bestritten.

Die Klage auf Erstattung weiterer vorprozessualer Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Schmerzensgeldes und der Attestkosten war abzuweisen.

Die Prozessvertreterin des Klägers war bereits vor Ablehnung der Zahlung eigener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das geltend gemachte Schmerzensgeld samt Attestkosten damit beauftragt, entsprechende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Durch die vorliegende isolierte Geltendmachung der Erstattung der Rechtsanwaltskosten hat sich insoweit nur der Gegenstandswert erhöht, weil die Rechtsanwaltskosten nicht mehr als Nebenkosten zur gleichzeitig geltend gemachten Hauptforderung, dem Schmerzensgeld und den Attestkosten geltend gemacht worden sind, sondern isoliert (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 4 Rn 13). Der Gegenstandswert hat sich damit von 553,75 EUR auf (zuzüglich 147,56 EUR =) 701,31 EUR erhöht. Dies führt jedoch zu keinem Gebührensprung.

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