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AGS 3/2017, Gesonderte Angelegenheiten bei Vertretung mehrerer Geschädigter

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Leitsatz

  1. Vertritt der Anwalt anlässlich desselben Verkehrsunfalls mehrere Geschädigte, so liegen verschiedene Gegenstände vor.
  2. Für das Einfordern der vorgerichtlichen Kosten entsteht keine gesonderte Geschäftsgebühr; vielmehr erhöht sich dadurch der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, weil die Kosten damit zur Hauptforderung werden.

AG Pforzheim, Urt. v. 29.11.2016 – 4 C 54/16

1 Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist teilweise auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes und der Attestkosten des Klägers gegen die Beklagten und der Geltendmachung des Sachschadens durch den Eigentümer des beschädigten Pkws handelt es sich um keine einheitliche Angelegenheit i.S.d. § 7 RVG.

Unstreitig hat die Prozessvertreterin des Klägers zwei getrennte Aufträge vom Kläger und dem geschädigten Eigentümer bekommen und die Angelegenheit unter getrennter Aktenführung auch getrennt geltend gemacht. Damit liegt schon kein einheitlicher Auftrag vor (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 15 Rn 8 m.w.N.). Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, eine einheitliche Angelegenheit liege auch vor, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren zwei Personen mit verschiedenen Interessen vertrete, und insoweit auf die Kommentierung von Gerold/Schmidt (RVG, 21. Aufl., § 15 Rn 6) verweisen, liegt schon keine Vertretung in einem Verfahren vor. Zudem betrifft dies eine – im Übrigen streitige – Auffassung im Rahmen des Strafverfahrens (vgl. insoweit Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 14).

Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Denn es gibt zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger möglicherweise im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre, gemeinsam mit dem Eigentümer seine Prozessvertreterin zu beauftragen, die Beklagten haben jedoch Entsprechendes nicht vorgetragen. Nur wenn auf den entsprechenden von Amts wegen zu beachtenden Einwand kein substantiierter Vortrag des Klägers gekommen wäre, hätte die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen, also der Beklagten, trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden gegolten (vgl. Greiner, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 284 Rn 34c).

Der Höhe nach ist die Klageforderung nicht bestritten.

Die Klage auf Erstattung weiterer vorprozessualer Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Schmerzensgeldes und der Attestkosten war abzuweisen.

Die Prozessvertreterin des Klägers war bereits vor Ablehnung der Zahlung eigener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das geltend gemachte Schmerzensgeld samt Attestkosten damit beauftragt, entsprechende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Durch die vorliegende isolierte Geltendmachung der Erstattung der Rechtsanwaltskosten hat sich insoweit nur der Gegenstandswert erhöht, weil die Rechtsanwaltskosten nicht mehr als Nebenkosten zur gleichzeitig geltend gemachten Hauptforderung, dem Schmerzensgeld und den Attestkosten geltend gemacht worden sind, sondern isoliert (vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 4 Rn 13). Der Gegenstandswert hat sich damit von 553,75 EUR auf (zuzüglich 147,56 EUR =) 701,31 EUR erhöht. Dies führt jedoch zu keinem Gebührensprung.

2 Anmerkung

Die Entscheidung ist in der Sache zutreffend.

Die Vertretung mehrerer Geschädigter stellt jeweils gesonderte Angelegenheiten dar. Ebenso

  AG Mülheim, Urt. v. 3.5.2012 – 23 C 1958/11,[1]
  LG Passau, Urt. v. 29.4.2015 – 3 S 101/14,[2]
  AG Landshut, Urt. v. 24.9.2014 – 10 C 1002/14,[3]
  AG Passau, Urt. v. 4.8.2015 – 18 C 2166/14,[4]
  AG Aichach, Urt. v. 5.1.2016 – 102 C 908/15.[5]

Für das Einfordern der anwaltlichen Regulierungskosten entsteht auch keine weitere Geschäftsgebühr, da diese Tätigkeit noch zur Verkehrsunfallregulierung gehört.

Die Ausführungen zum Gegenstandswert sind dagegen nur bedingt zutreffend. Die Kosten werden nicht zur Hauptforderung, weil sie neben anderen Schadensersatzpositionen eingeklagt worden sind. Das ändert an ihrem Schicksal als Nebenforderung nichts.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind jedoch insoweit zur Hauptforderung geworden, als sie sich aus bereits regulierten Schadenspositionen berechnen. Insoweit ist nämlich die für eine Nebenforderung unabdingbare Abhängigkeit entfallen.[6]

Norbert Schneider

AGS 3/2017, S. 105

[1] AGS 2012, 375 = NJW-Spezial 2012, 507; ebenso LG Hagen AnwBl 1978, 67 = RuS 1978, 71; LG Flensburg JurBüro 1975, 764.
[2] NJW-Spezial 2015, 509.
[3] AGS 2015, 542 =SVR 2015, 220.
[4] AGS 2016, 2 = NJW-Spezial 2016, 60.
[5] AGS 2016, 205 = zfs 2016, 347 = RVGreport 2016, 176.
[6] BGH AGS 2008, 107 = AnwBl 2008, 210 = JurBüro 2008, 190 = NJW 2008, 1888 = RVGreport 2008, 111; Beschl. v. 17.2.2009 – VI ZB 60/07.

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