Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, 3, 9 S. 1 ZPO. Dabei war neben der mit der Berufung angefochtenen Verurteilung zur Räumung und unbedingten Zahlung auch der auf die Verurteilung zur künftigen Nutzungsentschädigung entfallende Wert zu berücksichtigen. Diesen hat die Kammer gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 S. 1 ZPO mit dem 3½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung bemessen.
Die Bemessung des Gebührenstreitwertes einer auf die Verurteilung zur Entrichtung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der Mietsache gerichteten Klage ist im Einzelnen streitig (vgl. Kammer, Beschl. v. 16.6.2016 – 67 S 76/16, WuM 2016, 512, juris Tz. 9; Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 3 Rn 16 "Mietstreitigkeiten", jeweils m.w.N.). Sie hat jedoch gem. § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes maßgeblichen §§ 2 ff. ZPO zu erfolgen, da das GKG insoweit keine Bestimmung enthält und mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analogiefähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 Tz. 9 f. [= AGS 2016, 478]; Kammer, a.a.O. (jeweils zum Gebührenstreitwert einer auf Feststellung der Minderung gerichteten Klage)).
Davon ausgehend sind der Gebühren- und Zuständigkeitsstreitwert einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage zwingend deckungsgleich. Das wiederum hat zur Folge, dass – abgesehen von der in der Regel und auch hier nicht gegebenen Sonderkonstellation einer nachträglichen instanzübergreifenden Wertveränderung des Beschwerdegegenstandes (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14.1.2016 – IX ZB 57/15, ZInsO 2016, 408 Tz. 9 ff. [= AGS 2016, 185]) – auch eine Identität zwischen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2006 – XII ZR 134/03, NZM 2006, 378 Tz. 2 [= AGS 2006, 298]; Kammer, a.a.O.; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 2 Rn 3; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn 6). Nach gefestigter – und von der Kammer geteilter – Rspr. des BGH bemisst sich letzterer unter anderem nicht nur bei Mängelbeseitigungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Feststellung einer Minderung gem. § 3 ZPO i.V.m. den Wertungsgrundsätzen des § 9 ZPO nach dem 3½-fachen Jahresbetrag (der Minderung) (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 17.5.2000 – XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142, 3143; v. 27.11.2002 – VIII ZB 33/02, NZM 2003, 152). Diese den Ansatz des 3½-fachen Jahresbetrages rechtfertigenden Wertungsgrundsätze gelten bei einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage des Vermieters erst recht. Eine von dem Wertmaßstab des Rechtsmittelstreitwerts abweichende Festsetzung des Gebührenstreitwertes wäre systemwidrig (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 4; Heinrich, a.a.O., § 9 Rn 2), es sei denn, das GKG enthielte eine abweichende Sondervorschrift. An einer solchen aber fehlt es.
Gemessen daran käme eine von der aufgezeigten Bemessung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes abweichende Festsetzung des Gebührenstreitwertes nur in Betracht, wenn die am 3½-fachen Jahreswert der Nutzungsentschädigung ausgerichtete Bemessung des Rechtsmittel- und Zuständigkeitsstreitwertes einer auf künftige Nutzungsentschädigung gerichteten Klage eine andere Bewertung erforderte. Dazu allerdings besteht keinerlei Veranlassung:
Es bedarf dazu im Ausgangspunkt keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Wertfestsetzung im hier streitgegenständlichen Zusammenhang gem. § 3 ZPO oder gem. § 9 S. 1 ZPO zu erfolgen hat. Denn im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 9 S. 1 ZPO müsste die Festsetzung sämtlicher Streitwertarten ohnehin zwingend nach dem 3½-fachen Jahreswert erfolgen (vgl. Heinrich, a.a.O., § 9 Rn 2). Eine davon abweichende Beurteilung ergäbe sich aber auch nicht aus § 3 ZPO, da bei dessen Anwendung auf Klagen der streitgegenständlichen Art die Wertungsgrundsätze des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen sind. § 9 ZPO dient als übergreifende normative Streitwertregel durch Vereinfachung und Vereinheitlichung nicht nur dem gerechten Ausgleich der Parteiinteressen, sondern auch der Rechtssicherheit (vgl. Kammer, a.a.O., Tz. 6; Heinrich, a.a.O., § 9 Rn 1; Wöstmann, in: MüKo zur ZPO, 4. Aufl., 2012, § 9 Rn 1). Deshalb wird nicht zuletzt aus Gründen der Rechts(mittel)sicherheit und -klarheit der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert bei mietrechtlichen Auseinandersetzungen mit Ausnahme unbedingter Zahlungsklagen – und selbst bei den weder nach § 3 noch 9 ZPO, sondern nach § 8 ZPO zu beurteilenden Räumungsklagen – nach allgemeiner Auffassung ganz überwiegend nach dem Wertungsmaßstab des § 9 S. 1 ZPO bemessen (vgl. Herget, a.a.O., § 9 Rn 1 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG und des BGH). Dieser Wertmaßstab gilt auch im hier maßgeblichen Kontext.
Etwas anderes folgt gem. § 9 S. 2 ZPO lediglich in dem Ausnahmefall, in dem sich ein konkreter kürzerer Zeitraum bereits im Moment der Einreichung der Klage genau und sicher bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2007 – VIII ZR ...