- Unter einem schriftlichen Vergleich i.S.v. Anm. Abs. 1 S. 1 2. Alt zu Nr. 3106 VV ist nur ein nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen.
- Ein nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich genügt insoweit nicht.
- Voraussetzung für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG ist die konstitutive Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits. Dabei hat die Initiative für den Vergleichsabschluss auch in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich vom Gericht auszugehen.
- Zur Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E
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