1. Unter einem schriftlichen Vergleich i.S.v. Anm. Abs. 1 S. 1 2. Alt zu Nr. 3106 VV ist nur ein nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen.
  2. Ein nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich genügt insoweit nicht.
  3. Voraussetzung für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG ist die konstitutive Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits. Dabei hat die Initiative für den Vergleichsabschluss auch in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich vom Gericht auszugehen.
  4. Zur Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 29.11.2016 – L 15 SF 97/16 E

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