Die Zulässigkeit des Rechtsmittels soll dahinstehen. Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass ein Antragsteller gegen eine Entscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur in eng umrissenen Grenzen ein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Zöller, 31. Aufl., 2015, § 256 FamFG Rn 5 m.w.N.). Der Rechtsmittelweg im Verfahrenskostenprüfungsverfahren reicht aber grundsätzlich nicht weiter als der im Hauptsacheverfahren vorgesehene Instanzenzug (Zöller, a.a.O., Rn 47 m.w.N.).
Das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. Verfahrenskostenhilfe wird nach § 76 FamFG, § 114 ZPO dann bewilligt, wenn ein Beteiligter die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Es ist nicht erkennbar, diese Situation liege vorliegend vor.
Das im Verfahren als Beistand des Kindes tätige Jugendamt nimmt die Aufgaben der Prozessvertretung der Minderjährigen im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Aufgabenkreises wahr. Besondere Kosten entstehen der Antragstellerin insoweit nicht.
Vor dem Erlass des beantragten Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses entstehen Gerichtskosten für das vereinfachte Unterhaltsverfahren nicht. Insbesondere ist die Einleitung des Verfahrens nicht abhängig von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Die Gebühr nach dem maßgeblichen Kostenverzeichnis (FamGKG-KostVerz.) fällt nur an, wenn entschieden wird. Bei dieser Gebühr handelt es sich nicht um eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. wird (erst) mit dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss fällig (§ 9 Abs. 2 FamGKG, vgl. Zöller, a.a.O., § 249 FamFG Rn 9). Die Kosten des Verfahrens werden – sofern der beantragte Beschluss ergeht – dem Antragsgegner aufzuerlegen sein, denn der Beistand hat ihn zur Titulierung des Unterhalts aufgefordert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht dementsprechend auch kein Anspruch des minderjährigen Kindes gegen einen oder beide Elternteile auf Verfahrenskostenvorschuss.
Ein Kostenrisiko besteht für einen Antragsteller allerdings dann, wenn der Antragsgegner die regelmäßig ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten nach Beendigung des Verfahrens nicht zahlt oder nicht zahlen kann (vgl. § 24 Nr. 1, 26 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1 FamGKG). Zu diesem späteren Zeitpunkt – nach Erledigung des Verfahrens durch den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss – besteht zugunsten des Kindes aber kein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den betreuenden Elternteil mehr. Insoweit erfolgt eine Prüfung nach unterhaltsrechtlichen, nicht nach verfahrenskostenhilferechtlichen Grundsätzen (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 453). Ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern besteht nur vor und während eines Verfahrens, aber nicht mehr nach dessen Abschluss (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 318; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Geißler, 10. Aufl., 2015, Kap. 16 Rn 207; Wendl/Scholz, 8. Aufl., 2011, § 6 Rn 37). Wie auch das Institut der Verfahrenskostenhilfe soll ein Verfahrenskostenvorschussanspruch die Durchsetzung von Ansprüchen durch Gewährung von Rechtsschutz ermöglichen; ein Zweck, der nach Abschluss eines Verfahrens nicht mehr erreicht werden kann. Die schlichte Tilgung aufgrund einer Zweitschuldnerhaftung entstandener Verbindlichkeit begründet aber keinen Unterhaltsbedarf der Antragstellerin i.S.v. § 1610 BGB. Ob zukünftig nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Nachteil der Antragstellerin von der Staatskasse überhaupt Kosten gegen sie geltend gemacht werden, ist im derzeitigen Verfahrensstadium im Übrigen nicht absehbar. Im Regelfall dürfte die vergleichsweise niedrige 0,5 Gerichtsgebühr (hier beträgt die 0,5 Gebühr 73,00 EUR) vom Erstschuldner beizutreiben sein.