Die beteiligten Eltern haben bis zu ihrer Vereinbarung vor dem FamG wechselseitig um Umgang mit ihren Kindern, die ihren Lebensmittelpunkt zum Teil beim Vater und zum Teil bei der Mutter haben, gestritten.

Das AG hat den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bevollmächtigten des Kindesvaters, der das FamG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde meint, es handele sich um zwei – auch getrennt verhandelbare – Kindschaftsverfahren, weshalb § 45 Abs. 2 FamGKG, der von einer Kindschaftssache ausgehe, nicht anwendbar sein könne.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge