Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 S. 1 RVG und auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das AG hat im Ergebnis zutreffend allein den Wert des Auskunftsanspruchs berücksichtigt.
1. Die Frage, wie der Verfahrenswert des in einem Stufenverfahren in Familienstreitsachen (§§ 254 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) aufgrund vorzeitiger Verfahrensbeendigung nicht mehr in die Leistungsstufe gelangten unbezifferten Zahlungsantrages (sog. "steckengebliebener Stufenantrag") zu bewerten ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem kontrovers erörtert.
a) Die heute ganz überwiegende Auffassung geht dahin, dass bereits für das Stadium der Auskunftsstufe der höhere Wert des Leistungsanspruchs maßgebend sei. Dies wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit Zustellung der Antragsschrift nicht nur der Auskunfts-, sondern auch der Zahlungsantrag rechtshängig werde und somit den Verfahrenswert (mit)konstituiere (vgl. OLG Jena, 3. Familiensenat, Beschl. v. 27.1.2014 – 3 WF 731/13 Rn 3 = AGS 2014, 338; OLG Schleswig, Beschl. v. 8.8.2013 – 15 WF 269/13 Rn 7 = FamRZ 2014, 689 [= AGS 2014, 187]; OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2013 – 6 WF 329/12 Rn 12 f. = FamRZ 2014, 1224 f. [= AGS 2014, 525]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2006 – 10 WF 313/05 Rn 4 = FamRZ 2007, 71, zitiert jeweils nach juris; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Keske, 10. Aufl., Kap. 17 Rn 82; Thiel, in: Herget/Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 8347e, ebenso Kurpat, a.a.O., Rn 5055 [für zivilrechtliche Stufenklagen] m.w.N.; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 38 Rn 34). Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, nach welchen Maßstäben die ausgebliebene Bezifferung zu kompensieren ist. Teilweise wird auf ausdrückliche oder konkludente (auch vorgerichtliche) Leistungserwartungen des Antragstellers abgestellt (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn 15), teilweise – in Ermangelung solcher Anhaltspunkte – vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG (5.000,00 EUR) Gebrauch gemacht (vgl. OLG Jena a.a.O.; Thiel, a.a.O. Rn 8347c).
Erledigt sich ein Stufenverfahren vor Übergang in die Bezifferung des Leistungsanspruchs, so ist der Verfahrenswert der Gegenansicht zufolge nach dem Wert des Auskunftsantrags und damit regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.7.2008 – 16 WF 173/08 Rn 11 f. = AGS 2009, 86 f., juris; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40, 41).
b) Nach Auffassung des Senats vermag der Begründungsansatz der h.M. weder begrifflich noch sachlich zu überzeugen. Der bloße Umstand, dass ein unbezifferter Leistungsantrag rechtshängig geworden ist und gem. § 38 FamGKG den Gegenstandswert des Verfahrens mitbestimmt, besagt noch nichts darüber, welcher Wert ihm trotz einer im weiteren Verfahrensverlauf ausgebliebenen Bezifferung zuzumessen ist. Die allgemeine Regel des § 35 FamGKG, wonach sich der Verfahrenswert nach dem Betrag einer bezifferten Zahlungsforderung richtet, ist in der gegebenen Konstellation schon vom Wortlaut nicht anwendbar, weil es an einer Bezifferung gerade mangelt. Auch sonstige Wertvorschriften helfen nicht weiter. § 38 FamGKG bestimmt, dass Stufenanträge nicht zusammengerechnet werden, sondern nur der höhere der Ansprüche maßgebend sein soll, ohne jedoch Aufschluss über die Wertermittlung der Höhe der Einzelgegenstände zu geben. Genau genommen geht es danach um die Abwägung, ob der Leistungsantrag bereits – fiktiv – wie ein bezifferter zu behandeln ist oder ob während der Auskunftsstufe sein Wert den des Auskunftsbegehrens nicht übersteigt. Letzteres ist aus Sicht des Senats der Fall. Hierfür sprechen nicht nur Sinn und Zweck des Stufenverfahrens nach § 254 ZPO, sondern auch der Rückgriff auf allgemeine Kriterien der Streitwertfestsetzung.
aa) Grundsätzlich muss eine Antragsschrift in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine bestimmte Angabe eines Gegenstandes und einen bestimmten Antrag enthalten. Nur dann treten die mit einer gerichtlichen Verfolgung intendierten Rechtswirkungen, insbesondere die Abwendung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. Verwirkung ein. Ein auf Zahlung gerichteter Leistungsantrag ist zu beziffern. Gäbe es die Möglichkeit eines Stufenantrags im Sinne des § 254 ZPO nicht, wäre der Unterhaltsgläubiger somit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gezwungen, trotz der Unwägbarkeit eines erst nach Schuldnerauskunft zuverlässig zu ermittelnden Anspruchs diesen vorläufig – im Wege summarischer Prognose – zu beziffern und gerichtlich anhängig zu machen. Theoretisch wäre das zwar machbar. Um den Anspruch voll auszuschöpfen, müsste der Gläubiger ihn allerdings möglichst großzügig veranschlagen, weil eine Verjährungshemmung nur im Umfang des geltend gemachten Anspruchs eintritt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 204 Rn 13 mit Rspr.-Nachw.). Ein solches Vorgehen würde dem Unterhaltsberechtigten ein beträchtliches Kostenri...