Eine für die Praxis ganz wichtige Entscheidung hat der BGH (S. 141) getroffen. Er hat klargestellt, dass sich die Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Mehrvergleichs nicht nur auf die Einigungsgebühr, sondern auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr bezieht. Eine Beschränkung der Bewilligung lediglich auf die Einigungsgebühr ist unzulässig. Diese lesenswerte Grundsatzentscheidung hat nicht nur Bedeutung für die Verfahrenskostenhilfe, sondern auch für alle Fälle der Prozesskostenhilfe.

Mit der Frage, ob und wann der Anwaltsvertrag als ein Fernabsatzgeschätzt anzusehen ist, hat sich der BGH (S. 105) befasst und im konkreten Fall ein Fernabsatzgeschäft angenommen, dass der Mandant seine auf Abschluss des Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen konnte.

In einer äußerst ausführlichen und umfangreichen Entscheidung befasst sich das LG Köln (S. 108) mit der AGB-Widrigkeit von Klauseln in anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen. Dort hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer gegen eine Kanzlei nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln erhoben. Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und insgesamt zehn Klauseln für unwirksam erklärt. Dabei hat das LG Köln auch die 15-Minuten-Zeitklausel für unzulässig erklärt.

Dass mehrere Verfahren auf Abänderung einer einstweiligen Verfügung als eine Angelegenheit anzusetzen sind, hat das OLG Düsseldorf (S. 117) bestätigt.

Nach Auffassung des OLG Brandenburg (S. 118) ist eine Nachtragsanklage in Strafsachen als neue Angelegenheit anzusetzen, so dass der Verteidiger hierfür eine gesonderte Vergütung erhält.

Das OLG Düsseldorf (S. 121) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei Abschluss eines Vergleichs ohne Kostenregelung bereits eine Gerichtskostenermäßigung eintritt, und hat klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Erledigt werden muss das gesamte Verfahren, so dass der Vergleich auch die Kosten des Verfahrens erfassen muss oder die Parteien müssen übereinstimmende Kostenübernahmeerklärungen abgeben.

Nach wie vor umstritten ist, ob nach einem Zwischenurteil noch eine Gerichtskostenermäßigung möglich ist. Das OLG Braunschweig (S. 122) hat dies abgelehnt.

Das OLG Frankfurt (S. 126) stellt mit der h.M. klar, dass in familiengerichtlichen Arrestverfahren nicht die Vorschrift des § 41 FamGKG gilt, sondern die des § 42 Abs. 1 FamGKG, und bewertet Arrestverfahren grundsätzlich mit einem Drittel des Hauptsacheanspruchs.

Mit der Bewertung der Ehesache haben sich sowohl das OLG Stuttgart (S. 128) als auch das OLG Frankfurt (S. 131) befasst.

Über die Streitwertberechnung bei Anfechtung einer Gesamt- und Einzelrechnung in einem WEG-Verfahren hatte das OLG Hamburg (S. 132) zu entscheiden und hat dabei nur auf den geringeren Wert der Einzelabrechnung abgestellt, da allein dies dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspreche.

Das OLG Köln (S. 133) hat entsprechend seiner bisherigen Rspr. klargestellt, dass die rechtsmissbräuchliche Beschränkung eines Rechtsmittelantrags unbeachtlich sei, so dass in diesem Fall der volle Streitwert der Beschwer anzusetzen sei.

Das OLG Oldenburg (S. 135) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch der Antrag auf Zurückweisung einer Wertfestsetzung anfechtbar sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 33 Abs. 3 RVG) ist nur der Beschluss anfechtbar, mit dem der Wert festgesetzt wird. Das OLG Oldenburg führt jedoch zu Recht aus, dass dadurch eine Lücke im Rechtsschutz entstehen würde, und lässt auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wertfestsetzung zu.

Das OLG Naumburg (S. 136) bestätigt, dass der Wert einer Kindschaftssache im Beschwerdeverfahren höher als in der Vorinstanz sein kann und dass das Begrenzungsverbot des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG insoweit nicht gilt.

Wird von einem Arbeitsgericht an das Zivilgericht verwiesen, liegt insgesamt nur ein einziges gerichtliches Verfahren vor, in dem die Gerichtsgebühr nur einmal anfällt. Maßgebend ist der höchste Wert (OLG Frankfurt, S. 137).

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (S. 139) ist der Auffassung, dass Prozesskostenhilfe für einen Berufungsbeklagten erst dann zu bewilligen sei, wenn die Berufung begründet werde und feststehe, dass sie nicht als unzulässig zu verwerfen sei. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Kostenerstattung die sofortige Bestellung eines Anwalts im Rechtsmittelverfahren bei der Kostenerstattung als notwendig angesehen wird, hat das LAG jedoch die Rechtsbeschwerde zugelassen, die auch eingelegt worden ist.

Mit einem weiteren wichtigen Problem der Verkehrsunfallschadenregulierung hatte sich der BGH zu befassen, nämlich der Fallkonstellation, dass die letztlich trotz unstreitiger Haftung zu zahlende Ersatzleistung hinter der sachverständigerseits geschätzten Schadenssumme zurückbleibt – hier, weil der Versicherer den Geschädigten auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen konnte. Der BGH hält an seiner Erledigungswert-Rechtsprechung fest und h...

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