RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5
Leitsatz
Auch mehrere Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung bilden mit dem ursprünglichen Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017 – I-10 W 421/17
1 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, bleibt in der Sache allerdings ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das Anordnungsverfahren bildet mit dem Aufhebungsverfahren eine einheitliche Angelegenheit (§ 16 Nr. 5 RVG). Auch mehrere Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung bilden mit dem ursprünglichen Anordnungsverfahren dieselbe Angelegenheit (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 16 Rn 28). Seine sachliche Rechtfertigung findet dies darin, dass der Rechtsanwalt, der schon im Ausgangsverfahren tätig war, im Allgemeinen im Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren auf seine frühere Tätigkeit zurückgreifen kann. Dies gilt vorliegend im Verhältnis der beiden Aufhebungsverfahren zueinander und in Bezug auf das Ausgangsverfahren schon deshalb, weil die Rücknahme des ursprünglichen Widerspruchs und die Erklärung des erneuten Widerspruchs gleichzeitig erfolgt sind.
Mitgeteilt vom RiOLG Dr. Thomas W. Lemcke, Düsseldorf
2 Anmerkung
Aus den Gründen lässt sich der genaue Sachverhalt leider nicht entnehmen. Die Begründung erscheint auch widersprüchlich.
Soweit gegen eine einstweilige Verfügung nach §§ 936, 925 ZPO Widerspruch eingelegt wird, handelt es sich weder um ein Aufhebungs- noch um ein Abänderungsverfahren. Das Widerspruchsverfahren ist noch Teil des Anordnungsverfahrens. Daher kommt es insoweit auf § 16 Nr. 5 RVG gar nicht an, unabhängig davon, ob ein Widerspruch zurückgenommen und später erneut erhoben wird.
Die Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG betrifft einerseits das Verhältnis zwischen dem Anordnungsverfahren (§§ 936, 916 ff. ZPO) und einem Aufhebungsverfahren nach den §§ 936, 928 ZPO. Insoweit stellt die Vorschrift klar, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.
Gleichzeitig stellt § 16 Nr. 5 RVG aber auch klar, dass mehrere Abänderungsverfahren nach den §§ 936, 928 ZPO untereinander eine Angelegenheit darstellen.
Lediglich im Fall des § 15 Abs. 2 RVG stellt das Abänderungsverfahren eine besondere Angelegenheit dar, also wenn zwischen Abschluss des Anordnungsverfahren und der Einleitung des Abänderungs- oder des Aufhebungsverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind.
Norbert Schneider
AGS 3/2018, S. 117 - 118