I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen. Die Beklagte habe mit der Zahlung von 201,71 EUR die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten vollständig ausgeglichen. Der Geschädigte könne Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nur insoweit verlangen, als seine (Haupt-)Forderung dem Schädiger gegenüber bestehe. Denn Kosten, die dadurch entstünden, dass der Geschädigte seinen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftrage, könnten dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Im Streitfall sei danach für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 EUR abzustellen, wobei die Reparaturkosten mit dem vom Kläger akzeptierten Betrag von 754,41 EUR zu beziffern seien. Dass der Kläger auf der Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Forderungen gegenüber der Beklagten von Reparaturkosten i.H.v. netto 1.209,00 EUR ausgegangen sei, sei unerheblich. Denn der für den Kostenerstattungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert richte sich nicht nach dem Betrag, der aus Sicht des Geschädigten zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar gewesen sei. Soweit der Kläger einwende, dadurch, dass ihn die Beklagte nach der Beauftragung seiner Rechtsanwälte und nach der Anmeldung seines Anspruchs auf eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen habe, würden die bereits entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht herabgesetzt, betreffe dies nur das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten. Die durch die Beauftragung und die Anmeldung der Schadensersatzansprüche im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinen Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entsprächen nicht zwingend dem Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Revision der Erfolg allerdings nicht bereits deshalb versagt, weil das AG die Berufung nur beschränkt auf die vom Kläger in den Vorinstanzen ebenfalls geltend gemachten Sachverständigenkosten zugelassen hätte. Zwar wird – entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung – eine nur beschränkte Berufungszulassung unter denselben Voraussetzungen für zulässig erachtet wie die beschränkte Revisionszulassung (BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn 10, m.w.N.). Dem Urteil des AG lässt sich aber bereits der Wille, die im Revisionsverfahren streitgegenständlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Berufungszulassung auszunehmen, nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Insbesondere ergibt sich die Beschränkung nicht daraus, dass das AG zur Begründung der – im Tenor nicht beschränkten – Zulassung der Berufung ausgeführt hat, die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 511 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO seien bezüglich der Frage, in welcher Höhe Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu erstatten sind, erfüllt. Denn die ersatzfähigen Sachverständigenkosten sind – auch nach Auffassung des AG – bei der Berechnung des für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts zu berücksichtigen; sie sind also auch insoweit von Bedeutung. Aus dem Umstand, dass der in Bezug auf die Sachverständigenkosten zwischen den Parteien erstinstanzlich streitige Betrag von 94,47 EUR auf der Grundlage der Annahme des AG, die Reparaturkosten seien für den die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betreffenden Gegenstandswert nur in Höhe der tatsächlich erstatteten 754,41 EUR relevant, keinen Gebührensprung auszulösen vermochte, folgt nichts anderes; der Senat vermag auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes einen Willen des AG, die Berufung zu beschränken, nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in der Sache stand.

a) Der erkennende Senat hat mit – nach Eingang der Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren ergangenem – Urt. v. 5.12.2017 (VI ZR 24/17, noch nicht veröffentlicht) die sich auch im Streitfall stellenden Fragen beantwortet. Danach ist der Bemessung des Gegenstandswertes für die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer mit Erfolg auf eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Senat a.a.O., ...

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