BGB §§ 249, 254; RVG § 23; RVG VV Nr. 2300
Leitsatz
- Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, VersR 2017, 1155 Rn 19 u. v. 18.1.2005, VI ZR 73/04 VersR 2005, 558, 559 f.).
- Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet.
BGH, Urt. v. 5.12.2017 – VI ZR 24/17
1 Sachverhalt
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines damals acht Jahre alten Pkw, eines VW Touran, der durch ein bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Nachdem der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt hatte, beauftragte er seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des darin ermittelten Schadens von 4.557,85 EUR, in dem Reparaturkosten von 3.882,04 EUR netto unter Zugrundelegung von Stundenverrechnungssätzen der VW-Niederlassung in F. enthalten waren. Daraufhin verwies die Beklagte den Kläger unter Vorlage eines Prüfberichts auf die Möglichkeit, die Reparatur bei einer anderen Fachwerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen zu Kosten i.H.v. 2.979,78 EUR durchführen zu lassen, und leistete auf dieser Grundlage Schadensersatz i.H.v. 3.650,59 EUR. Ausgehend von diesem Gegenstandswert erstattete sie zudem 413,64 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Demgegenüber hatte der Kläger, ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.557,85 EUR, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR verlangt. Mit der Klage macht er die Differenz von 78,90 EUR nebst Zinsen geltend.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
2 Aus den Gründen
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass dem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten grundsätzlich derjenige Gegenstandswert zugrunde zu legen sei, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspreche. Dem Schädiger könnten Rechtsanwaltskosten nur insoweit als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden, als es um die Durchsetzung eines begründeten Begehrens gehe. Der Schaden habe – unter Berücksichtigung der späteren Einwendung der Beklagten – von Anfang an nur in Höhe der Reparaturkosten der Verweiswerkstatt bestanden. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Einwendung sei nicht maßgeblich. Als unstreitig gewordene Schadenshöhe sei die von der Beklagten geleistete Zahlung anzusehen, da der Kläger die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache hingenommen habe. Darauf, ob in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen vorlägen, unter denen der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen könne, komme es demnach nicht an.
II. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung des von dem Kläger hinsichtlich der Hauptforderung hingenommenen Verweises der Beklagten auf eine günstigere Fachwerkstatt bestimmt.
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der std. Rspr. des BGH (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282 Rn 6; v. 10.1.2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn 5; v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; v. 8.11.1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urt. v. 23.10.2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
a) Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurt. v. 18.7.2017 – VI Z...