Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses vom in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) ist bereits mit der Klageerwiderung auf Seiten des Beklagten zu 2) beigetreten, für den sich allerdings bereits einige Tage zuvor Rechtsanwalt A bestellt und Prozesskostenhilfe beantragt hatte.

Die Beklagte zu 1) hat keinen Grund für die Streithilfe angegeben, sondern sich nur allgemein darauf bezogen, dass sie von dem Beklagten zu 2) nicht über den Unfall informiert worden sei.

Während des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Beklagte zu 2) den Erstbeitrag der Haftpflichtversicherung nicht gezahlt und ihm die Beklagte zu 1) deshalb den Versicherungsschutz versagt hat. Dies galt nach der nicht bestrittenen Angabe des Beklagten zu 2) nicht nur für die Vollkasko-, sondern auch für die Haftpflichtversicherung.

Das LG hat den Antrag des Beklagten zu 2) auf Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines eigenen Anwalts mit der Begründung zurückgewiesen, die Vertretung durch die Beklagte zu 1) sei ausreichend, da keine gegenläufigen Interessen erkennbar seien und auch kein besonderer sachlicher Grund dafür bestehe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2), der das LG nicht abgeholfen hat.

Im Nichtabhilfebeschluss hat es ausgeführt, dass sich durch die Nichtzahlung der Erstprämie kein Unterschied ergebe, weil die Beklagte zu 1) im Außenverhältnis hafte.

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