Der Kläger hatte die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von – nach Teilrücknahme – 37.717,46 EUR sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 4.12.2015 hat er die Hauptforderung nur noch i.H.v. 15.567,45 EUR aufrechterhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.

Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1991 – VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 m.w.N.; v. 2.2.2016 – XI ZR 138/15, juris Rn 3). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1991 – VIII ZR 157/91, a.a.O. unter II 2; v. 2.2.2016 – XI ZR 138/15, a.a.O. m.w.N.). Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 EUR auf 6.608,50 EUR (Gerichtsgebühren 1.194,00 EUR; Anwaltsgebühren 2.707,25 EUR x 2); bei einem Streitwert von 15.567,45 EUR hätten sie hingegen lediglich 4.141,30 EUR (Gerichtsgebühren 726,00 EUR; Anwaltsgebühren 1.707,65 EUR x 2) betragen. Mithin ergibt sich vorliegend eine streitwertwirksame Kostendifferenz i.H.v. 2.467,20 EUR.

Zusätzlich sind vorliegend sowohl die vom Kläger erhobene Zinsforderung als auch die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten jeweils als ein den Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der (zuvor) geltend gemachte Hauptanspruch Gegenstand der einseitigen Teilerledigungserklärung ist. Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn 5 ff. m.w.N. [= AGS 2008, 187]; v. 18.6.2015 – V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn 6). Die Zinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung (22.150,01 EUR) betrugen seit Rechtshängigkeit der Klage am 5.12.2008 bis zur erstmals in der mündlichen Verhandlung v. 4.12.2015 abgegebenen Teilerledigungserklärung des Klägers 7.725,73 EUR. Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich – nach der auch insoweit anzustellenden Differenzrechnung auf Grundlage der sich aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren (1.419,19 EUR bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 EUR gegenüber 899,40 EUR bei einem Streitwert von 15.567,45 EUR) – auf 519,79 EUR. Streitwertmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gem. Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06, a.a.O. Rn 9).

Bei Addition der sich ergebenden Beträge errechnet sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 26.020,28 EUR und rechtfertigt eine Änderung der Streitwertfestsetzung des Revisionsverfahrens gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG.

AGS 3/2018, S. 124

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